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28.

Er hat über die Disziplin zu wachen und Fehlbare sofort zu rapportieren.

29.

Als Beamter der Strafanstalt steht der Pfarrer unter dem Justizdepartement; dem Direktor ist er nicht untergeordnet.

30.

Dem Hausarzt liegt die Sorge für die Gesundheitspflege der Anstalt ob.
Er hat regelmäßig alle vierzehn Tage und daneben so oft der Zustand eines Kranken es erfordert, die Anstalt zu besuchen. Den Gefangenen ist der regelmäßige Besuchstag bekannt zu geben, damit sie sich nötigenfalls zur Konsultation melden können.
Alle Neueintretenden hat er zu untersuchen und darüber eine Kontrolle zu führen.

31.

Das Dienstpersonal hat für leichtere Fälle ebenfalls Anspruch auf freie ärztliche Hilfe.

32.

Der Arzt soll nebenbei den sanitarischen Verhältnissen der Anstalt seine Aufmerksamkeit schenken, namentlich was Nahrung, Kleidung, Lüftung, Heizung, Bewegung, Beschäftigung und Reinlichkeit betrifft, und allfällige Mißstände dem Direktor anzeigen.

33.

Bei drohenden oder herrschenden Epidemien soll er mit Beiziehung des Direktors und unter Vorbehalt der Genehmigung der ordentlichen Sanitätsbehörden unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen treffen.

34.

Von Schwangerschaften, Geistesstörungen, schweren chirurgischen oder sonstigen, besondere Maßregeln erfordernden Fällen soll er dem Direktor Anzeige machen.
Ebenso soll er Simulanten rapportieren, Begehren nach leichterer Beschäftigung mit Vorsicht aufnehmen und in zweifelhaften Fällen die Direktion zum Entscheid beiziehen.

35.

Der Arzt ist berechtigt, nötigenfalls Specialisten auf Kosten der Anstalt beizuziehen; auch ist es ihm gestattet, in besonderen Fällen Kollegen oder Autoritäten einzuführen.

36.

Dem Verlangen kranker Sträflinge nach konsultativer Beiziehung eines anderen Arztes kann er ausnahmsweise nach Verständigung mit der Direktion entsprechen; die Kosten trägt der Patient.

37.

Die Vornahme schwerer Operationen bleibt auf lebensgefährliche oder sonstwie dringliche Fälle beschränkt und es wird der Patient in andern Fällen auf sich selbst resp. auf Spitäler, Gemeindehilfe etc. verwiesen.

38.

Der Arzt führt ein Krankenregister mit Namen des Kranken, Bezeichnung der Krankheit. Anfangs- und Enddatum und Verlauf der Krankheit.
Nebstdem trägt er die Rezepte in ein Rezeptbuch und die Diät in ein Diätbuch ein.
Er sucht unnötige Kosten in Behandlung, Medikamenten und Krankenkost zu vermeiden, jedoch ohne Nachteil für die Kranken. Desgleichen kontrolliert er die Apothekerrechnung.

39.

Der Obermeister steht unter den unmittelbaren Befehlen des Direktors und vertritt ihn in dessen Abwesenheit. Ihm sind dagegen alle andern Bediensteten der Anstalt untergeordnet.
Er wacht darüber, daß den bestehenden Vorschriften von Bediensteten und Gefangenen streng nachgelebt wird; er sorgt für Ordnung, Sicherheit, Ruhe, Reinlichkeit, ordnet den Wachtdienst, führt die Feuerpolizei und kontrolliert die Beschäftigung der Gefangenen.
Er besorgt bei ein- und austretenden männlichen Gefangenen die Einkleidung und nötige körperliche Untersuchung. Er besucht täglich (auch an Sonntagen) wenigstens einmal die Wertstätten und Räume, wo Sträflinge sich aufhalten und nimmt von Zeit zu Zeit in Zimmern und Zellen genauen Untersuch nach verborgenen, verbotenen Gegenständen (Geld, Tabak, Feuerzeug, Werkzeug, Waffen etc.) vor.
Er verwahrt die Kleider und Effekten der männlichen Gefangenen und liefert die Wertsachen und Schriften dem Direktor ab. Endlich führt er die ihm übertragenen Register, Bücher und Kontrollen.

40.

Der Obermeister besitzt keine Strafkompetenz
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n.n.: Strafhaus-Ordnung. , Luzern 1893, Seite 7. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Strafhaus-Ordnung_1893_Luzern_ZentralGut_993983580105505.pdf/7&oldid=- (Version vom 20.6.2023)