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Pekuliums, Barttragen, Lesestoff, Entzug der Zwischenmahlzeiten;
b. Kostschmälerung;
c. Versetzung in strengere, bezw. Einzelhaft;
d. einfacher oder Dunkelarrest mit Kostschmälerung bis auf zehn Tage;
e. Fesselung (bei Unbotmäßigkeit und Ausbruchsversuchen).

101.

In der Strafanstalt soll stets die größte Ruhe und Stille herrschen. Während der Arbeitszeit dürfen die Sträflinge nichts anderes sprechen, als was sie allfällig behufs der Arbeit zu fragen und zu sagen notwendig haben.
Bei Bestrafung der Übertretung dieses Verbots ist als Erschwerungsgrund zu beachten, wenn die geführten Reden ungebührlich oder beleidigend waren.

102.

Die Anstaltsleitung soll vorzüglich darauf Bedacht nehmen, daß die Sträflinge nie müssig, sondern, die Ruhezeit ausgenommen, stets beschäftigt sind. Hierunter ist nicht nur Handarbeit, sondern auch geistige Tätigkeit und namentlich religiöser und anderer nützlicher Unterricht, zweckmäßige Lektüre außer der Arbeitszeit und dergleichen verstanden.

103.

Zur Beobachtung der Ordnung und Reinlichkeit und der Vorschriften über das Betragen der Sträflinge überhaupt, kann der Direktor für jeden Wohn- und Schlafsaal einen Aufseher („Zimmerchef“) unter den Sträflingen selbst bezeichnen.

104.

Das Justizdepartement, bezw. die Strafhaus-Aufsichtskommission wird mit der beförderlichen Rerision folgender Erlasse beauftragt:
1. Speiseordnung und Reglement für Angestellte und Sträflinge.
2. Regelung des Verdienstanteiles.
3. Spezialreglemente für
a. Aufseher und Meister,
b. Nachtwache,
c. Hausordnung für Sträflinge,
d. Schließen
e. Visitator (gegenwärtig Krankenwart),
f. Besoldung der Angestellten,
g. Feuerordnung.

105.

Vorstehende Verordnung, wodurch die Hausordnung vom 10. April 1861 aufgehoben wird, tritt sofort nach Genehmigung durch den Großen Rat in Kraft und ist im Kantonsblatt bekannt zu machen und in die bereinigte luzernische Gesetzessammlung aufzunehmen.
Luzern, 13. Januar 1893.
Namens des Regierungsrates:
Der Schultheiß:
Schobinger.
Der Staatsschreiber:
Düring.
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n.n.: Strafhaus-Ordnung. , Luzern 1893, Seite 14. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Strafhaus-Ordnung_1893_Luzern_ZentralGut_993983580105505.pdf/14&oldid=- (Version vom 20.10.2023)