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5) Die gelindeste Art der Strafen besteht in Verweisen, die entweder von dem Lehrer der Stunde, oder von dem Rector, oder von der Schulconferenz ertheilt werden.

6) Körperliche Züchtigungen finden nur in den untern Classen Statt; in der zweyten Classe gehören sie zu den Ausnahmen, und werden in dieser Classe nur in seltnen Fällen, und wenn alle Ermahnungen nicht Frucht brachten, angewandt, dann aber natürlich nicht von den Lehrern ertheilt.

7) Wenn Schüler wegen eines Vergehens vor die Schulconferenz gefordert werden, so kann dieses mündlich durch einen der Lehrer, oder, bey schwerern Vergehen, durch die Stadtdiener geschehen, denen dann für ihre Mühe 6 mgr. von dem Schüler zu zahlen sind.

8) Ueber das Betragen jedes Schülers wird von dem Lehrer eine Liste geführt, unter folgenden Aufschriften: Verspätet. Ganz versäumt (mit oder ohne Entschuldigung). Aufmerksam. Unordentlich. Nachlässig in seinen Arbeiten. Unsittlich. Jeder Fehler des Schülers wird von den Lehrern unter diese Rubriken angemerkt, und nach dieser Tafel die Censurliste entworfen, die von dem Schüler mit nach Hause genommen, und, von den Aeltern unterzeichnet, zurückgebracht wird.

9) Die Gefängnißstrafe ist doppelter Art, und wird, bey geringern Fehlern, in der Classe, mit oder ohne Fasten, bey gröbern Vergehen im Carcer abgebüßt. Der geringere Grad der Carcerstrafe besteht in einigen Stunden Gefängniß, und der Schüler begiebt sich im Stillen an den Ort der Strafe. Der zweyte Grad aber besteht in wenigstens 12 Stunden, nach den Umständen mit strengem Fasten verbunden. Im letztern Falle wird der zu Bestrafende von dem Stadtdiener begleitet,

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unbekannt: Schulgesetze für das Gymnasium zu Lemgo. Meyer, Lemgo 1820, Seite 21. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Schulgesetze_f%C3%BCr_das_Gymnasium_zu_Lemgo.djvu/21&oldid=- (Version vom 1.8.2018)