so hilft der Mann sich selbst,
der einen andern auf dem offenen Felde schwören lässt, (Lev 14, 7)
d. h. nicht in der Gegenwart von Richtern
oder nach ihrem Entscheid.
der Dieb bleibt aber unbekannt,
so soll der Eigentümer in dem Lager, (Dt 22, 1)
worin das Ding gestohlen wurde,
den Flucheid sprechen, (Num 5, 4)
und wer ihn hört und weiß davon und sagt es nicht,
der ist dann schuldig.
für das kein Eigentümer mehr vorhanden ist,
so soll er es dem Priester eingestehen,
und gebe diesem es zurück,
der für den Priester ist!
Und alles, was verloren und gefunden wird
und keinen Herrn besitzt,
soll man den Priestern geben,
dieweil der Finder nicht das Rechtsverhältnis kennt.
Und findet sich kein Eigentümer vor,
dann sollen sie es an sich nehmen!
und dieses sieht sein Nächster, ganz allein,
und ist’s ein todeswürdiges Verbrechen,
dann soll er es dem Zensor melden
in Gegenwart des Angeklagten,
indem er so der Rügepflicht genügt!
Der Zensor aber soll es eigenhändig niederschreiben!
dann soll er’s wiederum dem Zensor melden!
dann soll sein Urteil seine Ausführung erlangen!
und sie bezeugen jeder etwas anderes,
dann soll der Mann nur von der Reinheit ausgeschlossen werden,
vorausgesetzt, daß sie vertrauenswürdig sind
und daß sie noch am gleichen Tag, wo sie den Mann gesehen haben,
beim Zensor ihre Anzeige machten.
die ganz vertrauenswürdig sind,
ein einziger jedoch ist ungenügend, (Dt 19, 15)
um von der Reinheit auszuschließen.
daß man ein Todesurteil auf sein Wort hin fällt,
der noch nicht volljährig
Paul Rießler: Altjüdisches Schrifttum außerhalb der Bibel. Filser, Augsburg 1928, Seite 933. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Riessler_Altjuedisches_Schrifttum_ausserhalb_der_Bibel_933.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)