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10. Die Broihan Führer sollen bey Verlust jhres Dienstes je Zwey und Zwey für eines der negst beym Feuer verhandenen Wasser-Kuffen jhre Pferde spannen und Wasser zuführen / biß von dem Riede- Baw- und Feuermeistern mehr Pferde herbey geschaffet werden.

11. Und haben der Haubtman / Riede- Baw- und Feuermeister / welcher unter jhnen wird zugegen seyn / alsofort etliche Personen / so für der Hand / bey dem Nothbrunnen zu verordnen / welche das Wasser schöpffen und Ballien herbey bringen / auch darauff zu achten / wer zu erst mit seiner Wasser Ballie zum Feuer kompt / damit demselben eine Verehrung von uns gereichet werde.

12. Die Zimmerleute / Tachdecker / Maurer / Leimenthierer / Zwantzig Männer und andere Raths- und Stadt Bediente / so zur Hand-arbeit umb Lohn bestellet seynd und gebrauchet werden / sollen für alle andere ohngesäumet zum Feuer eilen / alle andere Arbeit liegen lassen / und bey willkührlicher Straffe / so viel möglich / retten helffen.

13. Deßgleichen sollen die Rademacher / Schmiede / Tischer / Bötticher und Brauer Knechte / so eben zu der Zeit mit den Brauen nicht nothwendig zu verrichten haben / sich herzu machen / und der Feuerherrn Ordre / wie ehrliche Leute / getreulich außrichten.

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Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Georg Friederich Grimmen (Druck), Hannover 1681, Seite 21. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Revidirte_Feur-Ordnung-Hannover_1681.djvu/21&oldid=- (Version vom 1.8.2018)