Karl V.: Römischer Keyserlicher Maiestat Ordnung vnd Reformation guter Pollicey im Heyligen Römischen Reich | |
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¶ Vnd damit oberzelte übermessigkeyt vnnd tewer zerung dester vnuerzüglicher vnnd baß abgestalt. So gebietten wir allen Churfürsten / Fürsten / Prelaten / Grauen / Freien / Herrn / Rittern / Knechten / Schultheyßen / Burgermeystern / Richtern vnnd Rethen / daß sie solche ordnung innwendig sechs monaten nach endung diß Reichßtags / inn jren gepietten auffrichten / vnd publiciren lassen / alles bei peen zweyer marck lottigs golts / Welche aber inn dem seumig oder hinleffig befunden / alßdann hat vnser Keyserlich Fiscal beuelch gegen der selben hinlessigen oberkeyt auff obgemelte peen zuo procediren vnd zuohandeln / darnach mag sich eyn jeder wissen zuorichten.
¶ Nach dem vnß fürkommen / wie bißanher imm heyligen Reich manigfaltig wuocherlich Contract / die nit alleyn vnzimlich / sonder auch vnchristlich wider gott vnd recht geübt worden sein / vnnd täglichs geübt werden. Als / daß etlich eyn somma gelts / als acht hundert gülden / hinleihen sollen / vnd doch inn kauff brieff mer als tausent gülden setzen lassen / dadurch jnen mer / dann fünff / vom hundert verzinset / vnd imm widerkauff mer dann jre hauptsomma gewesen entpfangen Deßgleichen etliche sein sollen / die vmb kleyne verseumung der zeit so sie der bezalung zuthuon ansetzen / eyn übermessig interesse fodern / vnd mit der hauptsomma steigen / vnd dieselbig vmbschlagen.
¶ Item / daß etlich / getreydt / pferdt / tücher / vnnd dergleichen ware / an eyn gelt tariffs weiß anschlagen / vnd vil hoher / dann solche war immer mag werth sein / vnnd dardurch eyn mercklichen grosser wuocher als meniglich wiffen zuo wegen bringen.
¶ Item daß etlich jr gelt hinweg leihen nemen vom hundert eyn nemlichs / vnn muoß der entleher jnen darzuo eyn merglich dinstgelt / dar umb sie doch zuodienen nit schuldig sein / verschreiben. Auch solch dinstgelt one bezalung / der hauptsomma / nit auffschreiben oder auffsagen dorffen oder mögen.
¶ Item daß etlich alleyn gelt an müntz hinweg leihen / lassen doch die verschreibungm auff golt stellen.
Karl V.: Römischer Keyserlicher Maiestat Ordnung vnd Reformation guter Pollicey im Heyligen Römischen Reich. Mainz, 1530, Seite 21. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ordnung_und_Reformation_guter_Policei_21.jpg&oldid=- (Version vom 9.7.2019)