Seite:Ordnung und Reformation guter Policei 13.jpg

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Ringk nit über fünff oder sechs gulden werthe / one Edelgestein / eyn kragen mit seyden vernedt / eyn Schleyer mit einem gulden leistlin / nit über zwene finger breydt / eyn dammasten oder atlaß koller / eyn gürtel nit über zehen gulden werthe / denn sie mit silber / doch vnuergüllt beschlagen / Deßgleichen die Jungfrawen / eyn Samat Bendlin / mit silber / vnuergültem beschlechts tragen mogen.

¶ Item sollen die handtwercks knecht vnnd gesellen / kein golt / silber / seyden oder straußfedern tragen / Auch kein zerhawen oder zerschnitten Cleidt anmachen lassen / sich auch sunst jnn jrer tragt nit anders halten / dann itzo von handtwerckern jnn Stetten gemelt ist.

¶ Were es aber sach / daß eyn solicher handtwercker jnn eyner Stadt jnn Rathe würde erwelt. Alßdan soll derselbig mit Cleydung sich nit anders / dann hernach von kauffleuthen gemelt wirdet / zuhalten macht haben.

Von Kauff vnnd Gewerbßleuthen.

¶ Item sollen die Kauff vnnd Gewerbß leuthe jnn Stetten[1] / kein Sammat / Dammast / Atlaß oder Seidenrock / Goldt / Silber / Berlin / Seyden / Golt / vnnd silbare harhauben tragen. Doch mogen sie Schamlotten Röck / auch Seydene wammeß / ausserhalb Samat vnnd Carmesin Atlaß vnuerbrembt / deßgleichen guldene Ringe tragen.

¶ Deßgleichen sollen sie kein duoch / die Elen über zwene gulden wetthe / jnen anmachen lassen / oder einich Marder / Zobell / Hermlin / vnnd dergleichen fuoter antragen / wol mogen sie zum hochsten Marder Relen / vnnd jre haußfrawen Vehene fuotter gebrauchen.

¶ Item jre weiber sollen sich dergleichen jnn cleydung halten / vnnd an keinem kleidt über zwo Elen Sammat / Seyden / Atlaß / oder Dammast / doch oben herumb verpremen.

¶ Item soll jnen vnnerbotten sein zutragen / eynen gürtel vff zwantzig gulden werthe.

¶ Item eyn leyst vff jren schleyern / vierfiger breydt.

¶ Auch Sammat vnnd Seyden koller mit vergülten Schlossen /

  1. Original: Setten