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U.-Urbach, O.- und U.-Essendorf, Steinach und Winterstettenstadt, wovon letztere jedoch nicht zu dem Besitze der alten Herren v. Waldsee gehört hat;

b) den Herrschaften, jetzigen Gemeinden, Eberhardszell und Schweinhausen und der Hälfte der Herrschaft Schwarzach; s. o. und Schwarzach.

Eine Übersicht über die Zahl und Gattung der Ortschaften, den Flächenraum und die Bevölkerung sämmtlicher Besitzungen des Fürsten findet sich S. 57. Ein alphabetisches Orts-Verzeichnis ist der K. Deklaration vom 10ten Februar, Rgbl. 1831, S. 142 u. f. angehängt.

Mit den Besitzungen war für das Waldburgische Haus früher Sitz und Stimme auf den Reichs- und Kreistagen verbunden; nach der Erhebung des Hauses in den Reichsfürstenstand bildeten sie von 1803 bis 1806 zusammen das Fürstenthum Waldburg-Wolfegg-Waldsee; durch die Rhein. Bundesacte aber wurden sie 1806 der Krone Würtemberg unterworfen und gehören nun seitdem unter die standesherrschaftlichen Besitzungen des Königreiches.

Die Besitzungen sind theils Allodium, theils K. Lehen;

Lehen sind:

Die vormalige Herrschaft Wolfegg, ehemals Reichslehen;
Die Herrschaft Schwarzach, ehemals österr. Lehen, sogen. Schwabenlehen;
Die Burg Linden mit Zugehör, ehemaliges Stift Kemptisches Lehen;
Der Heistergauer Forst und mehrere einzelne Güter, die in der Orts-Beschreibung bezeichnet sind.

Sodann ist die alte Herrschaft Waldsee mit Winterstettenstadt eine sogen. Manns-Inhabung, d. h. Lehen ohne Wiederholung der Belehnung bei Wechselfällen. Übrigens ist hier zu bemerken, daß die Lehens-Verhältnisse des Fürsten noch nicht richtig gestellt sind.

Die Verwaltung ist, so weit sie die Polizei und Gerichtsbarkeit betrifft, wie schon bemerkt worden, noch unmittelbar; die guts- oder standesherrschaftliche Verwaltung wird von der


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Johann Daniel Georg von Memminger: Beschreibung des Oberamts Waldsee. Stuttgart und Tübingen: J. G. Cotta, 1834, Seite 113. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Oberamt_Waldsee_113.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)