Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Gülten, das Dienstgeld auf die Wiesen, die Hellergelder und Küchengülten aber auf die Häuser gelegt.

Auf den gräfl. Adelmann’schen Besitzungen, wo auch die Güter meist fallbar auf 2 Augen, selten Erblehen gewesen sind, ruhte gewöhnlich Weglösin, Fall- und Bestandgeld, Fruchtgülten an Roggen und Haber, Hennen oder Hühner, Eier, Käse und Öl, so wie zahlreiche Frohnen, besonders wöchentliche und tägliche Dienste, Schnitt- und Werk-Dienste, Holzmachen, Jagen, Spinnen u. dgl. Doch waren die tägl. Dienste schon im vorigen Jahrhundert auf Geld fixirt, und zwar für einen Bauern (mähn- frohnpflichtig) auf 12 fl. jährlich, für einen Lehner 4 fl., einen Häusler 1 fl.

In der zum Staatsgut käuflich erworbenen Grundherrschaft Niederalfingen waren alle Güter leibfällig; nach Bestimmung des Lagerbuchs zahlten sie Weglos und Abfahrt, wegen des Handlohns aber mußte man sich in jedem einzelnen Fall mit der Herrschaft vergleichen; gewöhnlich wurde auch der dritte und zehnte Pfennig berechnet (vom Verkäufer und Käufer). Dabei saßen die Unterthanen zu täglichen Diensten und Frohnen, mit Mähne und Hand, je nach dem Vermögensstande.

Unter den Gültabgaben kommt besonders häufig Öl, neben Käsen, Eiern, Hühnern und Hennen etc., überhaupt Herbst- und Dienstgelder, Frucht- und Küchengefälle vor.

Leibeigene Personen gab es noch 1661 einige etwas, später nicht mehr. Dieselben hatten eine Leibhenne oder 2 kr., später 6 kr. jährlich zu bezahlen, bei ihrer Verheirathuug zum Brautlauf eine Scheibe Salz; als Todesfall beim Manne das beste Haupt-Vieh, beim Weibe die beste Kuh oder das beste Kleid, worüber man sich mit der Herrschaft zu vergleichen pflegte.

In der Herrschaft Adelmannsfelden ist besonders von vielen Frohnen die Rede, – Verpflichtung zu täglichen Diensten, nebst Jagdzeug-, Wein-, Fisch-, Bretter-Fuhren u. dgl. mehr. Theilweise hafteten solche, wie auch die Haltung von Hunden, auf bestimmten Gütern.

Außerdem waren gewöhnlich: Geld-, Roggen- und Haber-Gülten, Fastnacht- und Herbsthühner, so wie Eier; als Fall mußte in der Regel der 10., als Bestand der 20. Pfennig gegeben werden.

C. Zehenten.

Welche Zehenten bis in die neueste Zeit zu verabreichen waren und wer die Berechtigten gewesen sind, wird bei den einzelnen Orten erwähnt werden.

Weinzehnten kommt natürlich nicht vor, Heuzehnte wurden nur selten verabreicht, ziemlich häufig dagegen der Blutzehnte.

Empfohlene Zitierweise:
: Beschreibung des Oberamts Aalen. J. B. Müller's Verlagshandlung, Stuttgart 1854, Seite 108. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Oberamt_Aalen_108.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)