Seite:OberamtEllwangen 481.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

bürgerlichen Beschwerden nichts beitrugen, jedoch ein Schirm- und Schutzgeld zahlten, auch noch die eine oder andere Leistung, wie Wachen an Jahrmärkten, unentgeltliche Botengänge in herrschaftlichen Vorfallenheiten, schuldeten (Hausgenossenordnung vom 13. Dezbr. 1743). Die Zahl der letzteren wurde übrigens in späterer Zeit immer mehr zu beschränken gesucht, so sollten sie nach einer Verordnung von 1747 auf herrschaftlichen Höfen, Sägmühlen, Gütern, Eisenwerken ohne Zeitverlust abgeschafft werden und nach dem erneuerten Regulativ vom 24. Nov. 1795 sollte ihre Zahl in Ellwangen nur 45, Schrezheim 4, Bühlerthann 10, Kottspiel 4 u. s. w., im ganzen Fürstenthum überhaupt nur 285 betragen. Leibeigene gab es allerwärts zerstreut, wie jedoch ein Verzeichnis des Amts Röthlen und Ellenberg aus dem Ende des 17. oder Anfang des 18. Jahrhunderts zeigt, nicht besonders viele, so zu Beersbach 1, Hardt 2, Halheim 1, Stillau 2, Pfahlheim 4, Neunstadt 2, Dalkingen 4, Neuler 1, Ellenberg 5, Schneidheim 6, Zöbingen 10. – Mit Rücksicht auf die Größe des Gutes, auf welchem die Einzelnen saßen, unterschied man Bauern, Halbbauern, Löhner und Söldner, wohl ziemlich entsprechend der heutigen Eintheilung von Roß-, Ochsen-, Kühbauern und Taglöhnern, von welchen die ersten meist über 60, die letzten meist 6–8 Morgen Güter besitzen; hinsichtlich der Rechte des Inhabers an seinem Gute dagegen namentlich: Lehen, d. h. solche Güter, woran dem Besitzer nur das Nutzungseigenthum, dem Stift oder Kapitel dagegen das Obereigenthum zustand, während der Inhaber selbst nicht bloß zu gewissen bäuerlichen Leistungen, sondern auch zu einer besonderen Treue verbunden war, aber auch einen besonderen Schutz zu erwarten hatte; diese selbst wiederum bald rechte Lehen, auch Kanzlei-, bürgerliche, Bauerlehen genannt, welche abgesehen von den Ritterdiensten, ganz die gewöhnliche Lehensnatur hatten, Erblehen, Erbgüter, bei denen die Erbfolge eine gemeine bürgerliche war, Falllehen, welche nach dem Tode des Besitzers oder mehrerer bestimmter Personen (auf deren Leiber: Zwei-, Vier-Augengüter, z. B. bei Ehegatten, das Lehen gestellt war) dem Herrn heimfielen oder erst durch Entrichtung eines sog. Falles von den Nachkommen in Besitz genommen werden konnten – sodann auch Zinsgüter, von denen bei vollem Eigenthum des Besitzers einem Dritten eine Reallast zustund, Schirmgüter, von welchen nur ein Schirmgeld bezahlt wurde, ohne daß dieselben in einer eigentlich gutsherrlichen Verbindung gestanden wären.

Empfohlene Zitierweise:
Eduard Paulus der Jüngere: Beschreibung des Oberamts Ellwangen. W. Kohlhammer, Stuttgart 1886, Seite 481. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OberamtEllwangen_481.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)