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Haus Oettingen [1], dem ja an sich im größten Theil desselben das Grafenamt zustund. (Vergl. S. 298 ff.) Dasselbe theilte sich – abgesehen von früheren, nur vorübergehenden Theilungen – seit dem 16. Jahrhundert in verschiedene Linien, welche sämmtlich in Betracht kommen: die von Graf Ludwigs XV. († 1557) ältestem Sohne Graf Ludwig XVI. († 1569) abstammende Linie Oettingen-Oettingen, welche zur Reformation übertrat und im Jahr 1674 in den Reichsfürstenstand erhoben wurde, im Jahr 1731 jedoch mit dem Fürsten Albrecht Ernst II. erlosch, und die von dessen drittem Sohne Graf Friedrich V. († 1579) abstammende Linie Oettingen-Wallerstein, welche bei der katholischen Confession verblieb. Letztere theilte sich unter des Stifters Enkel wieder in 3 Linien: die von Graf Wilhelm III. († 1600) ausgehende, im Jahr 1734 in den Reichsfürstenstand erhobene öttingen-spielbergische (nach Spielberg, bayr. BA. Heidenheim benannt), die von Graf Wolfgang III. († 1598) ausgehende, im Jahr 1774[ER 1] in den Reichsfürstenstand erhobene wallersteinische (Neue Linie Wallerstein) und die von Graf Ernst I. († 1626) ausgehende baldrische Linie (nach Baldern OA. Neresheim benannt), welche vorübergehend in eine baldrische und katzensteinische Linie zerfiel, bis im Jahr 1687 nach Erlöschen der ersten baldrischen Linie mit Graf Ferdinand Maximilian die katzensteinische Linie dieselbe beerbte, worauf aber auch diese Linie im Jahr 1798 mit dem Grafen Franz Wilhelm Notger erlosch. In das Erbe der öttingen-öttingischen Linie theilten sich nach längeren Prozessen die Linien Wallerstein und Spielberg, welch’ letztere die Stadt Oettingen zu ihrer Residenz machte, dasjenige der baldrischen Linie fiel dem Haus Wallerstein zu. In Folge jener Erbschaft nannten sich und nennen sich noch heutzutage sowohl die wallersteinische als die spielbergische Linie von Oettingen-Oettingen (bezw. „und Oettingen-Wallerstein“ oder: „und Oettingen-Spielberg“). Durch die Rheinbundsakte vom 12. Juli 1806 fielen sämmtliche öttingische Lande, zunächst ausschließlich, unter bayerische Landeshoheit. – Bei den Theilungen in diesem Hause blieben jedoch das Landgericht und die Landvogtei, sowie die Lehen gemeinschaftlicher Besitz, so daß deren Verleihung stets


  1. Vergl. zu diesem Hause namentlich: Höck, Materialien zur Geschichte .. der deutschen Reichsgrafschaften (1792), 1, S. 333–359; Strelin, Genealogische Geschichte der Grafen von Oettingen (1799); Oberamtsbeschreibung Neresheim S. 135–142; Frhr. v. Löffelholz v. Kolberg, Oettingana (1883).

Errata

  1. S. 305 Z. 17 v. o. l. 1774 st. 1775. Siehe Nachträge und Berichtigungen. Seite XVI.
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Eduard Paulus der Jüngere: Beschreibung des Oberamts Ellwangen. W. Kohlhammer, Stuttgart 1886, Seite 305. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OberamtEllwangen_305.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)