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worden war, schlug es sich im Jahr 1525 von dieser Regierung einen Revers heraus, daß der Ort künftig von allen unordentlichen Beschwerden und Schatzungen frei sein solle (Besold Docum. 613). Die Reformation brachte solchen Klosterantheil an Württemberg, und diese Herrschaft hat seither das Patronat- und Nominationsrecht.

Zwei Drittheile des Dorfes hielten einst die Truchsessen von Höfingen inne. Bereits im Jahr 1375 kaufte Hans Truchseß von Höfingen von Wilhelm von Hornberg dessen Antheil. Den 28. Dez 1452 erlaubte Markgraf Jakob von Baden dem Truchsessen Burkhard von Höfingen 2/3 hiesiger Vogtei, badisches Lehen, an Johann von Reischach zu veräußern. Dieser erkaufte von der Markgrafschaft die Lehensherrschaft und trug dann seinen hiesigen Besitz an Württemberg zu Lehen auf, welches ihn am 14. Dez. 1469 belehnte. Im Anfang des 17. Jahrhunderts kamen Theile des Reischach’schen Besitzes durch eine Tochter Hans Michels von Reischach, Helene, an deren Gemahl Balthasar von Frankenberg und durch eine andere Tochter, Anna Maria, an deren Gatten Johann Jakob Reinhard, württ. Kanzler; die Theile dieser zwei Tochtermänner erkaufte Herzog Johann Friedrich von Württemberg den 29. März 1620 und 24. Nov. 1624 (Sattler Herz. 6, 211). So blieb der Familie Reischach nur noch ein Drittel von E., mit solchem wurde sie z. B. den 8. Nov. 1735 von Herzog Karl Alexander von Württemberg belehnt. Vom 7. Mai 1740 ist ein württ. Vergleich mit der genannten Familie in Betreff dieses Dorfes.

Hiesige Güter und Rechte derer von Leutrum brachte im Jahr 1768 der Herzog Karl von Württemberg durch Kauf an sich.

Durch den Vertrag vom 30. Okt. 1769 sicherte Württemberg dem Ritterkanton Neckarschwarzwald in dem ritterschaftlichen Theil von E., auch wenn solches Lehen heimfiele, das jus collectarum für beständig zu. (Cramer Wetzlar. Nebenstunden 112, 601.)

Die niedere Gerichtsbarkeit hatten bis in dieses Jahrhundert die von Reischach, die hohe Gerichtsbarkeit dagegen übt schon von älteren Zeiten her Württemberg, welches im Jahr 1806 die Landeshoheit über das hiesige Rittergut mit den andern erhielt.

Gefällberechtigt waren zur Zeit der Ablösungs-Gesetze von 1848 und 1849 die Finanzverwaltung, die Ortspfarrei und die Grafen von Reischach Rieth. Für Zehnten haben an Ablösungscapitalien die Finanzverwaltung 23.593 fl. 48 kr., die Pfarrei 7200 fl. erhalten. Das Reischach’sche Rentamt bezog für sonstige Gefälle 12 fl. 40 kr.

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Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Vaihingen. Eduard Hallberger, Stuttgart 1856, Seite 120. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAVaihingen0120.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)