Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

und beziehen Gefälle, welche nicht als einfache Reallasten zu betrachten sind, sondern theils auf vogteylichen, theils auf dienstherrlichen Rechten beruhen, nämlich zu Obernau die Freyherrlich von Raßlersche, zu Frommenhausen die von Wagnersche, und zu Thalheim die von Schillingsche Gutsherrschaft.

Die letztere besitzt nur noch ein Schloßgut mit dazu gehörigen Rechten und Gefällen (s. Thalheim), die beyden erstern hingegen sind als Grundherrschaften der genannten Dörfer anzusehen. Sie haben aber, nach dem Reg. Blatt 1825, S. 683 u. 693, auf die Ausübung der Patrimonial-Gerichtsbarkeit, Ortspolizey etc. gegen die in der königlichen Deklaration vom 8. Dec. 1821 zugesicherten Rechte verzichtet.

Durch den Ankauf des Ritterguts zu Hirrlingen von Seiten der dortigen Gemeinde sind die frühern grundherrlichen Verhältnisse in diesem Orte aufgehoben. Sämmtliche grundherrschaftliche Besitzungen – Obernau, Frommenhausen und das Schloßgut zu Thalheim – enthalten somit einen Flächenraum von 23851/2 Morgen, oder ungefähr 1/7 Q.M., mit einer Bevölkerung von 933 Menschen.

b. Das Cataster der Grundherrschaften, und zwar: 1) des Freyh. von Raßler, 2) des Herrn von Wagner, 3) des Freyh. von Schilling beträgt:

Grund-
Cataster
Gefäll-
Cataster
Gebäude-
Cataster
Grund-
Steuer
Gefäll-
Steuer
Gebäude-
Steuer
Zusammen.
        fl.     kr.        fl.     kr.           fl.        fl.     kr.        fl.     kr.        fl.     kr.        fl.     kr.
1)   442     8      250     1      2354      45   47      25   54        6   42        78   23
2)       8            45   48                    50        4   44                     5   34
3)   344     6      533   49      3553      35   39      55   18      10     8      101     5
       794   14      829   38      5907      82   16      85   56      16   50      185     2

Dieser Catasteransatz ist übrigens schon unter dem Haupt-Cataster der einzelnen Orte enthalten. Gewerbe-Cataster haben die Grundherrschaften nicht zu versteuern.


c. Lehens- und Leibeigenschafts-Verhältnisse.

Falllehen bestehen hier keine, und geschlossene Erblehen nur noch zu Bühl, Wendelsheim und Wurmlingen; alle

Empfohlene Zitierweise:
Johann Daniel Georg von Memminger: Beschreibung des Oberamts Rottenburg. J. G. Cotta'sche Buchhandlung, Stuttgart und Tübingen 1828, Seite 097. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OARottenburg_097.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)