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auf gemeine Kosten ein Wirthshaus gebaut werden; 1572 zum württembergischen Pulverhaus, Zehntscheuer etc. müssen auch die von Widdern frohnen; eine Gassenwirthschaft wird erlaubt; 1576: Junker Hofwart soll nicht ungemessene Frohnden verlangen; 1579: alle Bursche sollen sich mit Wehren, die Vermöglichen mit Handröhren versehen, in Nothfällen dieselben zu gebrauchen; 1582: Ordnung für die Metzger; 1593: die Burg soll wieder aufgebaut werden; 1600: neue Ganerben-Polizei-Ordnung.

Die Veränderungen von 1803 und 1805 sind bereits erwähnt. Von 1805 bis 1826 war W. württembergisch-badischer Kondominatsort mit wiederholtem Wechsel im Turnus der Rechtspflege und Verwaltung (siehe unten Reg. 1831), bis ein Vertrag zwischen beiden Staaten 1846 den mit der Getheiltheit verbundenen Übelständen ein Ende machte.

Kirchliches. Daß die Pfarrkirche 1258 dem Chorherrnstift Mosbach inkorporirt wurde, ist bereits erwähnt worden. Das benachbarte Olnhausen war dahin eingepfarrt bis 1329 und blieb noch länger in einiger Abhängigkeit von der ehemaligen Mutterkirche (s. Olnhausen). Auch Jagsthausen soll ursprünglich Filial von Widdern gewesen sein. Vielleicht hängt mit der Aufhebung zusammen, was im Stadtbuch von 1477 bemerkt ist: Die Bürger haben Macht, in der Kessach zu fischen bis zu dem hangenden Thürlein, und hat es kauft ein Bürger um den andern und gibt 3 Heller an die Frühmeß zu Jagsthausen. Auch Widdern hatte eine Frühmeßkaplanei und eine Vikarie zur heil. Jungfrau (1350 Württ. Vierteljahrsh. II, 285). Nach der Reformation zog Kurpfalz im Namen des aufgehobenen Stifts Mosbach das Kaplaneigut ein und verlieh es in Erbpacht, was zu ewigen Prozessen führte (s. Reg. 1842). Auch die Besetzung der Pfarrei nahm der Pfalzgraf in Anspruch, weshalb die Ganerben ihm 1584 die Reparatur der Kirche zumutheten. 1590 ernannte Württemberg ohne die übrigen Ganerben und gegen Pfalz den Pfarrer, weshalb letztere die Mosbacher Einkünfte der Pfarrei sperrte. (Stocker, Gemmingen II, 2, S. 63.) 1593 beschloß der Ganerbentag: Die württembergische Kirchenordnung soll gehalten und jährlich Kirchenvisitation vorgenommen werden; und die Ganerbenordnung von 1600 schärfte ein: Der Pfarrer soll allein die Augsburgische Konfession lehren, der kleinen Württemb. Kirchenordnung sich bedienen und mit den jungen Kommunikanten ein Examen halten. (Ebend.)

Die heutigen Patronatsrechte s. o.

Empfohlene Zitierweise:
Julius Hartmann und Eduard Paulus der Jüngere: Beschreibung des Oberamts Neckarsulm. Kohlhammer, Stuttgart 1881, Seite 667. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OANeckarsulm0667.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)