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30b. Neuhof: Für den großen Zehnten der Staat zu 2/3, badisches Stift Mosbach zu 1/3; für den kleinen sowie den Heu- und Öhmdzehnten der Staat allein.

30c. Reichertshausen: Für den großen und kleinen Zehnten von 439 Morg. Acker der Staat, vom Rest die Gutsherrschaft Assumstadt und die Herren von Adelsheim zu Sennfeld und von Racknitz zu Heinsheim je zu 1/3; für den Obstzehnten die Gutsherrschaft Assumstadt und die Herrn von Adelsheim; für den Heu- und Öhmdzehnten bezog der Staat ein Surrogatgeld; für den Wein- und Neubruchzehnten der Staat; für den Blutzehnten die Herrschaft Assumstadt und die Herren von Adelsheim zu Sennfeld.

31. Tiefenbach mit Müssigmühle: Für den großen, kleinen, Heu-, Öhmd- und Blutzehnten der Staat zu 2/3, die Pfarrei Höchstberg zu 1/3; für den Neubruchzehnten der Staat allein.

32. Untergriesheim: Für den großen und kleinen Zehnten mit Ausnahme des Widdumguts, welches zehntfrei war, Freiherr von Bautz zu 2/3 und die Ortspfarrei zu 1/3; für den Neubruchzehnten aus 37 Morg. der Staat und aus 45 Morg. die Schule.

33. Widdern mit Schustershof, Seehaus und Ziegelhütte: Für den großen Zehnten die Ganherrschaften zu 1/3, das badische Stift Mosbach zu 2/3. Von dem Drittel der Ganherrschaften stand zu: dem Staat 57/256, dem Fürsten von Löwenstein-Wertheim-Rosenberg 96/256, dem Freiherrn Zyllenhardt, nachher von Berstett 48/255, den Freiherrn von Gemmingen 55/256. Für den kleinen Zehnten die Ganherrschaften zu 1/3, die Leiningen’sche Schaffnerei 2/3; für den Wein- und Neubruchzehnten die Ganherrschaften allein.

34. Züttlingen mit der Ziegelhütte und Schloß Assumstadt, Ernstein und Maisenhälden: Für den großen, kleinen, Heu- und Öhmdzehnten auf dem Hof Maisenhälden der Staat zu 1/3, die Almosenpflege Möckmühl zu 2/3; für den Weinzehnten der Staat; für den Neubruchzehnten die Freiherrn von Troyff und von Ellrichshausen. Schloß und Dorf Assumstadt waren als Eigenthum des Freiherrn von Ellrichshausen zehntfrei. Die Züttlinger Markung war dem Freiherrn von Ellrichshausen zehntbar.

34 a. Domeneck mit Seehof: Der Staat für den Weinzehnten.


Staats- und kirchliche Einrichtungen.

A. Eintheilung der Ämter.
a) Weltliche.

Der Oberamtsbezirk bildet einen Theil des Neckarkreises und steht als solcher in gerichtlicher Beziehung unter dem Landgerichte Heilbronn, in administrativer Beziehung unter der Kreisregierung Ludwigsburg.

Von den Bezirksbehörden haben ihren Wohnsitz in Neckarsulm: das Amtsgericht und das Oberamt, in Neuenstadt: das Kameralamt und das Forstamt.

Empfohlene Zitierweise:
Julius Hartmann und Eduard Paulus der Jüngere: Beschreibung des Oberamts Neckarsulm. Kohlhammer, Stuttgart 1881, Seite 177. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OANeckarsulm0177.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)