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mit Schafen und dem übertriebenen Laubrechen zuzuschreiben ist. Einige Gemeindewaldungen haben hierunter bedeutend gelitten.

Bei den Waldungen der Privaten wird seit mehreren Jahren theilweise die reine Niederwaldwirthschaft verlassen und auf Mittelwaldwirthschaft mit 30jährigem Umtrieb übergegangen; im übrigen findet bei den Privatwaldungen gewöhnlich ein 15- bis 30jähriger Umtrieb statt. In dem Revier Altenstadt, und zum Theil auch in dem Revier Wiesensteig zeigen sowohl mehrere Gemeinde-Vorsteher als auch Privaten regen Eifer, die schlecht bestockten Waldungen nachzubessern, was auch mit ziemlichem Erfolg geschieht.

Bedeutende Ödungen kommen nicht vor, dagegen aber auch keine neue Waldanlagen, ausser bei der Staats-Forstverwaltung, wie bereits oben bei dem Revier Stubersheim bemerkt worden ist.

Als Durchschnitts-Ertrag werfen die Hochwaldungen bei einem Umtrieb von 90 Jahren 45 Klafter und 6 bis 700 Wellen, einschließlich der Durchforstungen, ab. Als höchster Ertrag kann in einzelnen Fällen der Morgen sogar 55 bis 60 Klafter gewähren.

Ein Morgen Mittelwald im Durchschnitt 6 bis 7 Klafter und 500 Wellen, in einzelnen Fällen 11 Klafter und 600 Wellen, doch gibt es auch Waldungen, wo der Morgen nur zu 3 Klafter und 250 Wellen genutzt werden kann.

Der durchschnittliche jährliche Holzertrag sämmtlicher Waldungen in dem Oberamt Geislingen beträgt:

in dem Forstamt Söflingen zwischen 16 bis 1700 Klafter;
in dem Forstamt Blaubeuren gegen   750      "
in dem Forstamt Heidenheim etwa   170      "
in dem Forstamt Kirchheim, Revier Altenstadt 1705      "
Revier Wiesensteig 2545      "
in dem Forstamt Lorch     10      "
zusammen 6880 Klafter,

worunter der Ertrag der Staatswaldungen in runder Summe begriffen ist, und zwar etwa

Empfohlene Zitierweise:
Christoph Friedrich von Stälin: Beschreibung des Oberamts Geislingen. J. G. Cotta'sche Buchhandlung, Stuttgart und Tübingen 1842, Seite 067. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAGeislingen_067.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)