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Reinhard von Worms den 14. Aug. 1476 die Trennung des zu weitläufigen Landkapitels Schwaigern wenigstens in gewissem Sinne in zwei Theile und die Errichtung eines besondern Landkapitels zu Brackenheim, welch letzteres die Orte Brackenheim, Pfaffenhofen, Güglingen, Stockheim, Eibensbach, Klein-Gartach, Niederhofen, Stethen, Haberschlacht, Frauenzimmern, Dürrenzimmern, Meimsheim, Nordheim, Kirchheim, Botenheim und dessen Filial Hausen umfassen sollte. Für dieses letztere und für das zu Schwaigern fortbestehende Landkapitel sollte ein gemeinschaftlicher Erzpriester, Kämmerer und Pedell verbleiben. Welche Orte hiebei dem Landkapitel Schwaigern verblieben, ist nicht gesagt; zwar nennt ein Wormser Diöcesanregister aus dem Jahre 1496 als dahin gehörig – neben mehreren Orten der Oberämter Heilbronn und Neckarsulm, sowie des Großherzogthums Baden – von Orten des Oberamtes: Schwaigern, Nordheim, Hausen bei Massenbach, Neipperg, Massenbach, Stethen, Niederhofen, Klein-Gartach (Würdtwein Nova subs. dipl. 3, 307), allein dieses Verzeichniß dürfte wohl jedenfalls nicht vollständig sein (Brackenheim z. B. wird gar nicht erwähnt in dem ganzen Verzeichniß der Diöcese), stimmt auch nicht recht zur obigen urkundlichen Theilung. Den 27. Apr. 1490 bestimmte das Kapitel zu Schwaigern durch eine besondere Vorschrift die Ordnung der Seelenmessen für seine verstorbenen Kleriker, was Bischof Johannes von Worms den 30. Aug. 1491 bestätigte. Das Brackenheimer Kapitel setzte statutenmäßig fest, daß alle in dasselbe neueintretenden Pfründner in den ersten zwei Jahren dem Kapitelsprocurator 1/15 ihrer Quote bezahlen sollten, welches Statut der Wimpfener Probst Gottfried von Alezheim den 16. Aug. 1494 bestätigte. Nach längeren Streitigkeiten kam den 9. Sept. 1508 zwischen den beiden Kapiteln ein Vergleich zu Stande, nach welchem in künftigen Zeiten der Bysext Jahre allzeit der Kämmerer aus dem Brackenheimer Theil genommen werden solle, doch daß die Wahl zu Schwaigern geschehe und sie bei diesen und anderen ihren Wahlen und Zusammenkünften alles friedlich verhandeln. 1

Den 30. Juni 1351 gewährten die Grafen Ulrich und Eberhard von Württemberg einer größeren Anzahl von „Pfaffen und die Pfaffen Namen hant“ in dieser Gegend das Recht, ihr Vermögen nach ihrem Tod wohin sie wollen zu wenden; es werden in der Urkunde, in dieses Oberamt gehörig, aufgeführt: der Pfarrer zu Meimsheim, derzeit Erzpriester, und sein Kaplan zu Dürrenzimmern und zu Hausen, der Pfarrer zu Brackenheim und seine zwei Frühmesser, der Kaplan zu Haberschlacht, der Kirchherr zu Nordheim, der Pfarrer zu Botenheim und sein Frühmesser zu Cleebronn, der Pfarrer auf dem Ruhelberg (d. h. Michaelsberg), der Kirchherr zu Weiler, der Kirchherr zu Zaberfeld, der Pfarrer zu Gartach unter Leinberg und sein Frühmesser, der Pfarrer zu Güglingen und sein Kaplan zu St.

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Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Brackenheim. H. Lindemann, Stuttgart 1873, Seite 143. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OABrackenheim0143.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)