Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

zu Rexingen, der Vogt in Wildberg, der Dekan in Herrenberg, der Kirchherr in Haiterbach und ein Kaplan in Wildberg: Pfaff Konrad Grückler muß bis nächst Sommer-Johannis seinen Sitz von Wildberg nach E. verlegen, oder hieher einen tauglichen Pfarrer setzen. Diese Bestimmung wurde in einem neuen Vergleich vom 19. Okt. 1443 wiederholt; Konrad Grückler und seine Nachkommen sollen beständig einen von ihnen zu ernennenden Pfarrer in E. halten, der hier sitzen muß und die Pfründe zu genießen hat, wie’s von Alters Herkommen ist. Die Heiligenpfleger in E. aber soll das Gericht daselbst setzen und sie müssen alljährlich dem Kirchherrn vor Amtmann und Gericht Rechnung ablegen. So besaßen die Grückler das Patronat bis zur Reformation; den 26. Aug. 1539 aber übergab Gallus Grückler dem Herzog Ulrich, weil wegen der, beiden Theilen gemeinsamen Zehnten häufig Irrungen entstanden, welche beiden verdrießlich und kostspielig waren, den Zehnten dem Herzog ganz für ein Leibgeding (zu welchem noch ein Theil des Zehnten bestimmt wurde). Wenn er die Pfarreien E. und Bulach wegen Leibesblödigkeit nicht mehr versehen kann, soll er dahin einen andern tauglichen evangelischen Prädikanten verordnen und besolden, nach seinem Tod aber die Ernennung und Besoldung des Geistlichen an den Herzog fallen, doch unter der Bedingung, daß so oft bei Erledigung der Pfarrei Bulach eine taugliche Person aus der Grückler’schen Familie vorhanden sey, diese bei der Wiederbesetzung derselben allen andern vorgezogen werden sollte. Am 24. Jan. 1549 verzichtete dann auch Bernhard Grückler für sich und seine Nachkommen um 150 fl. gegen Herzog Ulrich auf den großen und kleinen Zehnten in E. und Bulach, auf den Kirchensatz und die Verleihung der Kaplaneien in beiden Orten. Herzog Ulrich setzte nun den Jakob Weber als Pfarrer nach E., nach dessen Abgang 1554 aber wurde die Pfarrstelle nicht mehr besetzt, sondern den Gottesdienst in E. und dessen Filial Schönbronn versah der Diacon zu Wildberg, Anfangs allein, später in Gemeinschaft mit dem Diakon in Bulach (Binder 556. 557. Cleß 2b, 384. Reyscher Statutarrechte 558 ff.) Erst 1814 erhielt E. wieder einen eigenen Pfarrer. 1

Sämmtliche Ortschaften des Effringer Kirchspiels hatten ein gemeinsames Kirchspiel-Gericht. Wer dieses Gerichts bedürftig war, mußte, nach der Verordnung vom 22. September 1462 (Reyscher a. a. O. 565), zum Waldvogt in Wildberg gehen und ihn um dessen Zusammenberufung bitten. Der Waldvogt befahl hierauf dem Schultheißen in E., die Richter zusammentreten zu lassen, „die dazu geschicktesten und vernünftigsten, die auch lauter ungesippte

Empfohlene Zitierweise:
Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Nagold. Karl Aue, Stuttgart 1862, Seite 160. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAB_Nagold_160.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)