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der Oberpfalz gelegen, und zum Bamberger Sprengel gehörig sind. Abschn. V. Oberamtleute etc. Municipalstädte etc. Oberämter sind dermahlen 11. Es gibt auch Ämter, die keine Oberamtleute haben. Der Germanist läßt unsere Teutschen Landstädte für keine Römischen Municipien mehr passiren. Abschn. VI. Steuer etc. 1403 ward die erste gemeine Landessteuer erhoben. Das Umgeld war vor 1588 das alleinige aerarium publicum, Abschn. VII. Ministerialen. Erboberbeamte. etc. Böhmen empfängt von Bamberg zu Lehen Prag; Pfalzbaiern, das Schloß Hohenstein und die Advocatie der Städte Hersbruck, Amberg, Pägenz und Velden; Sachsen Wittenberg, Mühlberg, Tüben, Berstadt, Alzendorf, Weisigk, Gäbgast. Von Brandenburg weiß man die Lehen nicht zuverlässig. In Bambergischen Landen weiß man, die Städte ausgenommen, wenig vom freyen Eigenthume. Nebst den wahren Lehen sind selten. Güter sowohl an ganzen, halben, viertel Höfen, als auch an einzelnen Feldern anzutreffen, auf welchen eine gewisse Verbindlichkeit gegen einen dritten, den man auch Lehensherrn heißt, nicht hafte. Daraus entstehen die Erb- und Zinnslehen, die Beyzinse. Abschn. VIII. Bamberger Gewohnheiten etc. Der Verf. führt in den Beylagen einige Proben aus dem ersten Bamberger Stadtgesetze an. Das Manuscript besitzt das Bamberger Karmeliten Kloster: es fehlt aber die Jahrzahl. 1471 ward das erste Edict unter dem alleinigen Namen des Fürsten publicirt. Abschn. IX. Von den Immunitäten, ist am besten ausgearbeitet. Abschn. X. beschreibt verschiedene Siegel, unter welchen auch ein capitlisches den heil. Georg zu Pferde vorstellend v. 1307 als eine Seltenheit vorkommt. Hr. Ingroßist Heyberger