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mit nach Gelegenheit / so offt als möglich abgewechselt werde. Es muß auch bey solchen Marchen jederzeit genaue und scharffe Disciplin gehalten werden / und an Zäunen / Hecken / und Bäumen / absonderlich aber an den Korn / und der Staat auf dem Felde / und denen Wiesen kein Schade geschehen / oder widrigenfalls solches nach billiger Landüblichen Taxa bezahlet werden.

5.

Gestalt dann zu dessen mehrer Versicherung / und damit man nicht nöthig habe / der Bezahl- und Reparirung der etwa geschehenen Schäden nach zu warten / und mit deren Sollicitirung die Gnädigste Herrschafften oder Dero Regierungen zu behelligen / der bey den durch marschirenden Trouppen commandirende Officier / wann Er auf den Grentzen anlanget / einen der vornehmsten Officier vom Regiment oder der Compagnien zum Geissel in der nechsten Stadt oder Ambt / oder bey den Commissarien zu lassen / welche Geissel jedoch / wann die Trouppen passiret, und die nach diesem Reglement gehörige respectivè Bezahlung und Satisfaction verfüget / nicht ferner aufgehalten / sondern alsdann sofort dimittiret werden sollen.

6.

Wann die durchgehende Trouppen in Dörffer zu stehen kommen / müssen sie ohne einige Insolentien nach der Commissarien Anordnung logiren / und sich mit des Wirths ordinari Licht und Feuer begnügen lassen / die Officier aber so ein mehres begehren / sich solches selber anschaffen und bezahlen.

7.

Eine jede Mund-Portion sol mit 2. gute Gr. und eine Pferde-Portion ebenfalls mit 2. g. Gr. inclusivè des Rauch-Futters / bezahlet werden; Eine Mund-Portion aber wird