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Trouppen befindlich / und die Commissarien nach ihren Gefallen die Vorspann angeordnet / und offte von denen Bagage-Wagens die Pferde ab- und vor ihre Chaisen, oder von denen Compagnie-Wagens ab- und vor ihre Bagage-Wagen spannen / und dazu die Bauren mit Gewalt zwingen lassen; so sol hinführo dergleichen gäntzlich verboten und abgestellet seyn / und wenn je mehr als 6. Pferde vor einem Stabs-Commissariat- oder Compagnie-Wagen nöthig / oder auch von denen Ober-Officiers vor ihre Rüst- und Bagage-Wagen Vorspann-Pferde verlanget werden / sollen dieselbe absonderlich / und zwar jedes Pferd mit 6. g. Gr. oder ¼. Thal. täglich bezahlet werden.

11.

Wann Recreuten marchiren / kan zwar denenselben kein besonderer Commissarius mitgegeben werden / sie sollen aber dennoch diesem Reglement gemäß tractiret werden / und ist der dabey commandirender Officier schuldig / die Zahlung für sie zu thun / und vor alles zu respondiren.

12.

Wann geschwinde Marchen vorfallen / so daß die gewöhnliche Requisitoriales und darauf ergehende Ordres an die in denen Provincien bestellte Commissarien und Beambte / ehe die Trouppen ein- und das ander Territorium erreichen / nicht einlauffen könten / sollen die Regierungen / Commissarien und Beambte schuldig seyn auf desjenigen hohen paciscirenden Theils / dem die marchirende Trouppen zugehören / an Sie kommende Notificationes und Pässe / so lange Sie in Alliance mit einander stehen den gesuchten Durchmarch zu verstatten und davon alsobald nach Hofe zu berichten.

13.

Alldieweil auch wegen der Deserteurs, die aus des einen Hohen Paciscenten Diensten zu dem andern übergangen /