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der von Schülern gefertigten Redeentwürfe und ähnlicher Arbeiten. – Die Verwaltung des Kirchengutes, also auch desjenigen Theils kirchlicher Einkünfte, worauf das Gymnasium ursprünglich fundirt wurde, befand sich leider nicht in der Hand des Kirchenrathes, so daß z. B. ein in besseren Zeiten angesammeltes Kapital wenigstens einen Nothpfennig für schwere Jahre hätte rüsten können, wie das in benachbarten Gebieten geschah, da die würtembergische Kirchengutsverwaltung dem weltlichen Theile der Kirchenräthe, die pfälzische einer eigenen Kirchengutsadministration anvertraut war. – Alle Geistlichen Verwaltungen und somit auch die hauptsächlichsten Finanzangelegenheiten des Gymnasiums standen unter der Rentkammer, die den Kirchenrath nicht einmal die Stipendienfonds verwalten ließ. Unsere nächste Oberbehörde durfte in Geldsachen blos über Eine uns betreffende kleine Schulkasse, den damals sogenannten Fiscus Gymnasii, disponiren. Letzterer bezog den Gymnasial-Antheil an gewissen Straf- und Dispensationsgeldern des Landes und die 15 Kreuzer, welche jeder neueintretende Schüler entrichten mußte. Der Rector hatte diesen Fond unentgeltlich zu verwalten und bezahlte daraus sowohl die mit Kirchenrathsgenehmigung neuangeschafften Bücher und musikalischen oder physikalischmathematischen Instrumente, als auch die Druckkosten der Programme. Almosen an reisende Collectoren und Viatica an brodlose Schulmänner durfte der Rector gleichfalls in Aufrechnung bringen, bis ihm Das durch eine Verordnung von 1705 untersagt wurde. – In den Zeiten, wo das Gymnasium nach dem westphälischen Frieden seine allmähliche Wiederherstellung erlebte, war Johann Heinrich von Selmnitz Rentkammerpräsident; aber seine ökonomischen Schulplane, wie wir sie oben (Seite 25 und 26) aus gleichzeitigen Akten mitgetheilt haben, müssen dem damaligen Professor der Eloquenz Arnold unbekannt geblieben sein; denn als Selmnitz 1666 in Durlach starb, bediente sich der von Arnold auf ihn verfaßte Panegyricus der ciceronischen Phrase: Si dicam, quanto ardore animi hoc Gymnasium foverit, dies me prius deficeret quam oratio. – Mit viel größerem Rechte sagt die Grabschrift