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sondern alles reinlich, und obgleich nicht prächtig, doch wohl gekleidet gesehen). So haben auch die Vornehmern nach und nach sich der sonst gewöhnlichen Freiheit lieber begeben, als andre ärgern wollen.

Die Frauensleute haben zwar keine vorgeschriebene Kleider-Ordnung: Weil es sich aber gleich anfänglich getroffen, daß die in und um Herrnhut Landes-übliche Tracht etwas ausnehmend simples und nobles, anständiges und bequemes hatte; so haben zu erst die dahin gezogene gemeine Frauen dieselbe angenommen, und die Dames sind ihnen, um sich nicht zu distinguiren, so ungern man es auch im Anfang geschehen lassen, darin nachgefolget. Und weil ihr Kopf-Zeug ein Band erfordert: So unterscheiden sie sich nach ihren verschiedenen Chören und Altern durch die Farbe des Bandes, damit die Haube zu gebunden wird. Die Kinder tragen grüne oder rothe, die Jungfern nach Verschiedenheit des Alters weiß und rothe oder rosenrothe, die Weiber blaue und die Wittwen weisse Chor-Bänder. Die Schwangere und Säugende tragen ihren Umständen und der Gemächlichkeit gemässe längere und von den ordinären vielfärbigen Nacht-Kleidern unterschiedene braune Mantel-Kleider.


§. XXVI.
Erbschaften.

In Testaments- und Erbschafts-Sachen haben die Brüder nichts angeordnet, daß dem gemeinen Lauf im geringsten entgegen wäre. Nichts hindert die Execution sowol der im Gesetz Mose, als der in den Statuten der Länder, wo sie wohnen, angegebenen Erbschafts-Folge. Es haben zwar seither wenig Leute unter ihnen ein ordentliches Testament aufgerichtet, sondern es darauf ankommen lassen, wie sich die nächsten Nachgelassenen selbst darein verstehen wollen: Das wird aber, besonders wegen auswärtiger Verwandten, sehr gemisbilliget, und das Gegentheil bey Gelegenheit eingeschärft. Wer in seinem Chor-Hause aus der Zeit geht, und keine bekandte Freunde hat,