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wären? Wenn nun ein Herr verarmte, und doch seine Diener behalten sollte, und selbst betteln müsste, wo wäre da Billigkeit? Und wenn das Band so fest wäre, so könnte ja auch der Diener nicht von seinem Herrn gehen, wenn er noch so viel Verdruss von ihm auszustehen hätte. Der Fürst hielt keinen Diener, der fort wollte; ihn müsste auch kein Diener halten. Wenn er wüsste, dass er an einen Diener gebunden wäre, so hätte er schon kein rechtes Zutrauen zu demselben, und meinte immer, er wollte ihm trotzen; brauchte er ihn nicht zu menagieren, so sähe er immer einen halben Feind an demselben.

Doch es mag genug sein von diesen und unzähligen andern Thorheiten, die der Fürst beging. Seine Agnaten, der Fürst von Wied-Runkel und der Graf von Wittgenstein-Berlenburg zeigten an dem Reichskammergerichte zu Wetzlar an, dass es mit den Geisteskräften des Fürsten sehr bedenklich aussähe. Das Kammergericht trug demnach dem Prinzen von Oranien auf [1], sich um die angebliche Verstandesschwäche und Regierungsunfähigkeit des Fürsten bei dessen Mutter und

  1. Am 10. Februar 1792.