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Bürgermeister, und alle andere obrigkeitliche Personen in jeder zu der oben benannten Brandschatzung begriffenen Gemeine sind persönlich, und jeder für sich mit dem Kopfe für die vollkommene gänzliche Vollstreckung der gegenwärtigen Verordnung verantwortlich, die in beiden Sprachen gedruckt mit 2000 Exemplarien bekannt gemacht, und in allen von dem Erzstift Trier abhängenden, und unter der Gewalt der französischen Republik befindlichen Örter angeschlagen werden soll.

ARTIKEL XIV.

Die hier oben bestimmte Brandschatzung kann nur in baarem Gelde, oder in Gold und silbernen Effekten erlegt werden, welche letztere nach dem aus dem Gewichte sich ergebenden Werthe, und nach dem in Frankreich gewöhnlichen innern Gehalt angenommen werden sollen; indem die Assignaten aus denen in dem Eingange entwickelten Gründen von der Hand gewiesen werden müssen.

BOURBOTTE.