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Vorbehalt, dem Vorgesetzten der Agentie davon Nachricht zu geben.

VIERTER ARTIKEL.

Wird allen Kaufleuten, Fabrikanten und Besitzern obenbesagter Gegenstände und Materien aufgegeben, ihre Erklärungen in Zeit von vier Tagen zu thun, von der Ausrufung an zu datiren. Sie werden sich in diesem Betreff bei ihrer Munizipalität melden, die solches annehmen, und dem Vorgesetzten der Agentie der Waffen remittiren soll.

FÜNFTER ARTIKEL.

Die Erklärungs-Listen werden in französischer Sprache nach der Ordnung der Materien gemacht werden, von den Erklärern unterzeichnet, mit der Anweisung der Strasse, wo sie wohnen, der Nummer des Hauses und ihrer Magazine.

SECHSTER ARTIKEL.

Der Vorgesetzte von der Agentie der Waffen, oder die Agenten selbst, werden beweisen