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ERSTER ARTIKEL.

Von der Requisition sind die Mobilien ausgenommen, oder sie müssten unbrauchbar sein.

ZWEITER ARTIKEL.

Alle hier oben bemerkte Gegenstände sind von jetzt an in Requisition gesetzt für Rechnung der Republik; folglich werden die Fabrikanten, Manufakturisten und Handelsleute und Besitzer keineswegs (unter welchem Vorwande es auch sei) etwas wegschaffen.

DRITTER ARTIKEL.

Es soll den Arbeitern und Manufakturisten zugestanden werden, alles, was für nöthig gefunden wird, den Handel und die Arbeiten zu unterhalten, und die Werkstätten in Thätigkeit zu bringen. Indessen kann der gewöhnliche Verkäufer, der von dem Produkte seines täglichen Verkaufes lebt, denselben fortsetzen, und kann ihm der Kaufmann in kleiner Quantität die Waare verschaffen, die er brauchen wird, mit dem