Seite:JN Becker - Beschreibung meiner Reise 1799.pdf/208

Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

sie für alle Gäste hinreichen. Wer sich nicht mit einer kleinen Dosis Unverschämtheit zu Tische setzt, steht gewiss hungrig wieder auf, denn es ist hier Sitte, dass man sich eine ganze Tracht Rebhüner, Schnepfen u. dgl. zu Teller nimmt, und ohne weiteres verzehrt, was auch der Nachbar sagen oder denken mag.

Die Magisträte in den deutschen Reichsstädten sind nach der Verfassung keineswegs Landesherrn, sondern nur Verwalter der Hoheitsrechte des ganzen Bürgerkorps nach gewissen errichteten Verträgen. Ich habe da eine Schrift vor mir, wo ein Reichshofrathskonklusum vom 17. Nov. 1739 vorkommt, in dent es ausdrücklich von Frankfurt heisst:

Auch an dem nicht ist, dass magistratus vor sich einen statum imperii ausmache, sondern da ihm die administratio jurium superiotitatis territorialis et regalium von kaiserl. Majestät anvertraut ist.
Dem Stadtmagistrat zu Frankfurt hierdurch scharf verwiesen wird, dass er die der ganzen Stadt Frankfurt ex J. P. W. unstreitig zukommende superioritatem territorialem privative auf sich allein ziehen, und der jurium statuum sich anmassen will, da er doch