Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Theodor Mommsen: Hermes. Zeitschrift für classische Philologie Bd. 3
Bemerkungen zum Decret des Paulus

im J. 725 erfolgte Allection gemeint ist. Verglichen zu werden verdient indess noch der Vertrag zwischen Rom und Astypalaea vom J. 649 (C. I. Gr. 2485), worin auch die stetige Folge ist ὁ δῆμος καὶ ἡ βουλή. Sonst ist die Folge gewöhnlich die umgekehrte: so in dem Senatsbeschluss, Asklepiades und Genossen betreffend, vom J. 676 (C. I. L. I, 203 Gr. 11): τὴν σύνκλητον καὶ τὸν δῆμον τῶν Ῥωμαίων διαλανβάνειν τὴν τούτων ἐργασίαν καλὴν … γεγονέναι, meines Wissens die einzige Stelle, wo in einer Urkunde aus älterer Zeit überhaupt diese zusammenfassende Ausdrucksweise begegnet; so in den Adressen der Depeschen: consulibus praetoribus tribunis plebis senatui populo plebique Romanae (ad fam. 10, 8 und mit Weglassung der Beamten 10, 35); so bei Cicero, insbesondere auch in den den Philippiken einverleibten Entwürfen zu Senatsbeschlüssen (z. Β. 3, 15. 5, 13, 36. 10, 11. 11, 12. 13, 21, 50); so bei Caesar sowohl in dem Erlass bei Josephus ant. 14, 10, 7 (wo freilich einmal die Worte umgestellt sind) als auch in seinen und seiner Fortsetzer Schriften (bell. civ. 1, 9; Alex. 68); so bei Sallustius (Iug. 9, 2. 21, 4. 104, 5. 111, 1). Dass die Kaiserzeit keine andere Reihenfolge kennt und seit Augustus auch auf Münzen und Inschriften senatus populusque Romanus stehend erscheint, ist bekannt und bedarf keiner Belege.

Dass ein Staat, dessen gleichgestellte Beamte, um ihre Gleichstellung hervorzuheben, dieselbe Inschrift in mehreren Exemplaren mit verschiedener Reihenfolge ausfertigen liessen, auch da, wo es sich um die Reihenfolge zwischen Gemeinde und Gemeinderath handelt, nicht willkürlich verfahren sein wird, unterliegt keinem Zweifel. Aber die diese Redeweise bestimmenden Rücksichten sind mehrfacher Art und es bedarf hier vorsichtiger Erwägung.

Zunächst ist, wo es sich um Beschlüsse und Willensäusserungen überhaupt handelt, der Beschluss der Gemeinde natürlich nicht der des Gemeinderaths, und umgekehrt: beide können wohl dasselbe beschliessen, immer aber besteht jeder Beschluss für sich. Aus diesem Grunde erscheint in der älteren und strengeren Rede überhaupt ein Gesammtwille und eine Gesammterklärung der beiden Versammlungen nicht und um so weniger, als die technischen Bezeichnungen des Beschliessens für beide verschieden sind. Hievon wird allerdings später abgewichen, jedoch im Ganzen nur da, wo es sich um rechtlich gleichgültige Erklärungen handelt: in dem Senatsbeschluss zu Ehren des Asklepiades dankt der Senat für sich und die Gemeinde,