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Es ist nicht übertragbar, und, wenn es nicht auf bestimmte Zeit beschränkt ist, nicht vererblich (§ 504–510 B.G.B.).

Das Vorkaufsrecht hat bei beweglichen Sachen keine Wirkung gegen Dritte. Verkauft A dem B ein Bild, trotzdem er dem C ein Vorkaufsrecht eingeräumt hat, so kann C es dem B nicht herausholen.

Tausch.

Auf den Tausch finden alle Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung.

3. Der Handelskauf.

Schließt jemand über ein Werk der bildenden Künste oder Photographie mit einem Kaufmann zum Betriebe seines Geschäfts, z. B. einem Bilderhändler oder Kunstverleger, ein Rechtsgeschäft, z. B. einen Verkauf oder einen Verlagsvertrag, so entsteht ein Handelsgeschäft, das der Beurteilung des H.G.B. unterliegt, trotzdem es für den Künstler kein Handelsgeschäft ist (§ 345 H.G.B.).

Der gesetzliche Zinsfuß ist in Handelssachen 5 Prozent, in bürgerlichen Sachen nur 4 Prozent.

Beim Handelskauf (also wenn der Künstler an einen Kaufmann verkauft), kann der Verkäufer, sobald der Käufer mit der Abnahme des verkauften Gegenstandes im Verzuge ist (d. h. zur Abnahme aufgefordert worden ist), die Sache auf Gefahr und Kosten des Käufers auf Lager geben, auch nach vorheriger Androhung, durch einen Gerichtsvollzieher versteigern lassen. Verkäufer und Käufer können dabei mitbieten (§ 373 H.G.B.). Durch das H.G.B. bleiben die Rechte des Verkäufers gegen den säumigen Käufer aus § 326 B.G.B. (Rücktritt und Schadenersatz) unberührt. Der Künstler kann also, statt auf Abnahme des Werkes und Zahlung des Kaufpreises zu klagen, wie Seite 68 näher ausgeführt, auch vom Vertrage zurücktreten und Schadenersatz fordern.

Nach § 377 H.G.B. hat der Käufer, im Falle der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, die Ware unverzüglich zu untersuchen und die Mängel zu rügen, widrigenfalls erkennbare Mängel als genehmigt gelten. Da nun für den Künstler, ausgenommen den Kunstgewerbetreibenden, der Kauf kein Handelsgeschäft ist, so kann der eigentliche Künstler nicht sofortige Mangelanzeige verlangen, vielmehr genügt ihm