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das Bild anderen zugänglich gemacht wird, und daß auch solche Aeußerungen im Ehescheidungsverfahren den Schutz des § 193 des Strafgesetzbuches (Wahrnehmung berechtigter Interessen) beanspruchen können. Es gibt eben weder im Zivilrecht noch im Strafgesetzbuch eine bestimmte Rechtsvorschrift, die das Photographieren verbietet, so taktlos es auch sein mag, wenn man auf der Straße vorübergehende, oder in der See badende Damen ohne ihren Willen auf die Platte bringt. Denn die §§ 823 und 826 des B.G.Bs. sprechen nur von Schadensersatz, den zu zahlen hat, wer die Ehre oder ein sonstiges Recht eines anderen verletzt, oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen Schaden zufügt. Nun gibt es aber kein Recht, nicht ohne Erlaubnis abgebildet zu werden, daher ist § 823 B.G.Bs. nicht anwendbar; denn das Recht der Persönlichkeit, von welchem Kohler im „Eigenbild im Recht“ redet, findet nur in bezug auf das Namensrecht in § 12 des B.G.Bs. Ausdruck.

§ 128 des B.G.Bs. kann nicht angezogen werden, weil durch Abbildung wider Willen kein Schaden entsteht.

Karikaturen.

Das gleiche ist über die Karikatur zu sagen, von der die Motive zu § 23 übrigens hervorheben, daß sie nicht als Bildnis anzusehen sei, weil sie keine getreue Widergabe, sondern das absichtlich Verzerrte erstrebt. Wer also das Opfer einer Karikatur wird, trage sein Schicksal geduldig und gehe nur zum Kadi, wenn die Darstellung eine grobe Beleidigung enthält, z. B. ein alter Pfarrer wird im Ornate mit einer Dirne tanzend dargestellt. Und selbst in solch drastischen Fällen sei man nicht allzu empfindlich. Dem Witze eine Gasse.

Schon im § 18 ist das Recht zur Vervielfältigung eines Bildnisses dem Besteller vorbehalten. Zur Verbreitung oder öffentlichen Ausstellung kommt nicht der Besteller, sondern die Einwilligung des Abgebildeten allein in Betracht. Die letztere gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete für die Erlaubnis eine Vergütung erhalten hat; eine solche kann nicht nur in Geld, sondern auch in anderen Vorteilen bestehen, z. B. in der kostenlosen Ueberlassung einer Photographie.

Was ist Verbreitung?

Unter Verbreitung versteht man jede Handlung, durch welche eine Darstellung anderen zugänglich gemacht wird. Streitig ist, ob die Mitteilung an eine einzige Person genügt. Das Reichsgericht verlangt mehrere Personen. (Band 9 in Strafsachen, Seite 292.)

Während die Verbreitung ohne weiteres unstatthaft ist, ist es die Schaustellung nur, wenn sie öffentlich erfolgt, d. h. so, daß das Bild einem unbestimmten Kreise von Personen zugänglich wird.