Seite:Heft28VereinGeschichteDresden1920.djvu/20

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Aus diesen Erwägungen entsprang das Patent vom 7. November 1810, laut dem das zum Fabrikgebrauch bestimmte Eigentum der Fabrikanten, Manufakturverleger und Spinner unangetastet gelassen werden sollte. Die in den Fabriken vorhandenen „Fabrikmaterialien“ sollten nicht in die abzugebenden Deklarationen hineinbezogen werden. Ihm folgte nach einigen Tagen, am 10. November das weitere Reskript, daß die Rohmaterialien, namentlich Baumwolle und Farbstoffe, den Fabriken „gegen einstweilige Notirung und Sicherstellung des darauf liegenden Imposts“ nicht vorenthalten werden durften.[1]

Wahrscheinlich bestand die Absicht, für derartige Stoffe, die zur Fabrikation unbedingt erforderlich waren, mit der Zeit niedrigere Tarifierungen durchzusetzen oder wohl gar den Zoll zu erlassen. Im Sinne Napoleons konnte indessen ein derartiges Vorgehen kaum sein, da er doch den Handel mit England unterbinden wollte. Höchstens hätte er darin willigen können, daß diese so sehr nötigen Stoffe mit Hilfe anderer Länder bezogen wurden und in solchen Fällen geringere Zölle zahlten. Davon war jedoch zunächst keine Rede.

Acht Tage darnach wurde durch ein königliches Reskript der Akzise-Inspektion in Dresden noch einmal eingeschärft, bei allen mit dem Sequester belegten englischen Kolonial- und sonstigen Waren festzustellen, ob sie aus direkter oder indirekter Verbindung mit England herrührten. Ferner unter Zuziehung Sachverständiger zu ermitteln, welche von den mit Beschlag belegten Waren zweifellos als englische Fabrikate anzusehen seien, und endlich über den gesamten Vorrat an Kolonialwaren eine zuverlässige Haupttabelle abzufassen, aus der ersichtlich würde, welche Waren Eigentum der Dresdner Kaufleute und welche Waren Speditions- und Kommissionsgut seien. Von allen nachgewiesenen Mengen sollten die Zölle berechnet werden.[2]

Die Folge des über alle diese Punkte abzustattenden Berichts war dann ein weiteres Reskript, das freilich undatiert ist, aber offenbar der Zeit nach sich den vorhergegangenen anschließt. Es erlaubte, nachdem den Kaufleuten Bescheinigungen über die bezahlten Zölle ausgehändigt worden waren, die Kolonialwaren weiter ins Ausland zu versenden. Damit war also der Durchfuhrhandel, der seither ebenfalls ins Stocken geraten war, wieder in Gang gekommen.[3]

Gleichwohl war das Verzeichnis der englischen Waren doch noch nicht ganz fehler- und einwandfrei ausgefallen. Noch immer zeigten sich Anstände und Zweifel, die durch einen erneuten Bericht der Akzise-Inspektion gehoben werden sollten. Die Regierung verlangte einen solchen am 22. November.[4] Die neue Tabelle sollte zunächst


  1. Beilage Nr. 10 und Nr. 11
  2. Beilage Nr. 12.
  3. Beilage Nr. 13.
  4. Beilage Nr. 14.