Seite:Heft22VereinGeschichteDresden1912.pdf/33

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

(wie dies selbst im Westen Deutschlands durch mittelalterliches Weistum für den Herrenhof eines Dorfes sich vorgeschrieben findet[1], aber die Trennung der Siedlungen in einzelne selbständige Anwesen muß sich früh vollzogen haben[2]. Eine merkwürdige Sitte der späteren Zeit in der Dresdner Gegend ist es, daß die Einweisung in ein neues Besitztum mit der Feierlichkeit des Anzündens auf dem Herd durch den neuen Besitzer verbunden war. Zu Kauscha wird 1567 Michel Hüngen bedroht, daß er aus dem Gute gewiesen, „sein Feuer ausgelescht, und Hans Hüngen hineingeweiset und sein Feuer angezündet werde“[3]. Noch 1704 läßt sich ein ähnlicher Vorgang zu Blasewitz nachweisen[4].

Die sorbischen Siedlungen knüpfte ein früh bezeugter Handel an die Nachbargebiete. Eisen und vor allem Salz empfing Nisan durch regelmäßigen Verkehr. Zu Beginn des 11. Jahrhunderts bestehen die Zollstätten zu Leitmeritz und Aussig für den Elbhandel[5]. Dieser ist nicht möglich ohne Plätze am Strom, die zum Güteraustausch geeignet waren. Auch im Gebiet der Weißeritzmündung werden solche Plätze bestanden haben. Von der benachbarten Landschaft Dalaminzi führten überdies verschiedene Wege auf beiden Seiten des Stromes nach der Weißeritzmündung, auch nach Osten war Nisan mit den Siedlungen des Gaus Milska, der Oberlausitz, durch Wege verknüpft[6]. Ein Weg von Süden kam


  1. Moritz Heyne, Fünf Bücher deutscher Hausaltertümer I (1899), S. 200. – Das Leihen von Feuer war durchaus üblich. Zu Leubnitz bei Dresden wird 1516 geboten, gute Achtung auf das Feuer zu geben „und, wan es von Einem nachbar zu dem andern geholt, daß es in einem top wohlverwahrt getragen“ (R.-A. Urk. Nr. 206, Bl. 28).
  2. Eine eigentümliche Abgabe ist das „Laubgeld“ einzelner altsorbischer Orte (Goppeln, Gompitz und Strehlen). Mit der Abgabe für Laubrechen in anderen Dörfern kann es nichts gemein haben. Es wurde von Feuerstätten gegeben (Erbbuch des Amts Dresden von 1547 u. a. a. O. Register des Hofmeisters zu Leubnitz 1516). Vielleicht reicht es in alte sorbische Verhältnisse zurück.
  3. Ger.-B. von Lockwitz 1558, Bl. 166.
  4. O. Gruner, Blasewitz (Besitzergreifung des Schenkenguts). Die Einweisung im deutschen Westen war an andere Formen geknüpft (Grimm, Deutsche Rechtsaltertümer, 1828, S. 187).
  5. Erben, Regesta Bohem. I, Nr. 78 (993).
  6. Vor allem ist hier der Rennweg zwischen der heutigen Lößnitz und der Hochebene über dem Prießnitztal zu nennen. In seiner Nähe liegen alte Gräberfelder.