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Gerbehaus, dessen Beibehaltung ihnen dabei von neuem zugesichert wird, einen Mitmeister der Gerber, der mit diesen Zunft und Innung halte, setzen und, wenn sich keiner von ihnen dazu gebrauchen lasse, einen zunftmäßigen Gerber von einem anderen Orte nehmen sollen. Wieder wird dabei die Beschränkung aufrecht erhalten, daß jeder Schuster nur zu seinem eigenen Bedarf Leder zurichten lassen oder selbst zurichten, nicht aber einem fremden oder einem Mitmeister davon verkaufen darf. Die Ausnahme, die sowohl im Gerben wie im Verkauf des neuaufgekommenen „Pfundleders“ gestattet wird, über dessen Herstellung Schuster und Gerber wieder in Streit gerieten, gehört nicht hier her.

Die ersten von den Lohgerbern mit ihren Gesellen aufgestellten Artikel werden vom Rat am 5. Januar 1551[1] und, wie bei der Trennung angeordnet[2], auch von Kurfürst Moritz, am 26. Januar desselben Jahres[3], bestätigt. Weitere Konfirmationen erhielt die Ordnung am 20. August 1589 durch Christian I.[4], am 6. März 1594 (wörtlich gleich der von 1589) durch Friedrich Wilhelm, den Vormund Christians II.[5], am 20. März 1614 durch Johann Georg I.[6] und am 1. März 1665[7] durch Johann Georg II. Schon 1594 hatten die Gerber versucht, eine Veränderung der Bestimmungen, die im siebenten Paragraphen über den Lederhandel gegeben sind, zum Nachteil der Schuster zu erlangen[8]. Damals zurückgewiesen


  1. a. J. Bl. 63–70a; vgl. RA A. XXIV. 62w. Bl. 28.
  2. Vgl. dazu die Notiz im Ratsprotokoll (RA A. XXIV. 62w. Bl. 27 flg.), daß sie die kurs. Konf. allein zur Verhütung des Lederkaufs auf dem Lande und keiner and. Ursach halben gewinnen wollten.
  3. HStA Innungsart. der Lohgerber zu Dresden. 1551. Loc. 30588. Die Artikel selbst sind hier gar nicht abgeschrieben, sondern nur mit den Anfangsworten citiert. Auffallend ist, daß in den späteren kurf. Konf. nur die Ratsbestätigung von 1551, nicht die kurfürstliche genannt ist. Öfter werden in kurf. Konfirmationen umgekehrt frühere Ratsbestätigungen nicht erwähnt. Dagegen ist in späteren Ordnungen eine Konf. von Kurf. August ohne Jahrangabe genannt. Eine solche hat sich nicht gefunden. Es wäre wohl möglich, daß 1589 infolge eines Versehens die Namen Moritz und August verwechselt wurden und dadurch der Fehler in alle späteren Ordnungen überging, deren Eingang jedesmal, abgesehen von den nötigen Änderungen, aus der vorhergehenden abgeschrieben wurde. Auch wäre nicht ausgeschlossen, daß sich die Angabe auf den von Kurf. August 1557 aufgerichteten Vergleich bezöge.
  4. HStA Conf. CLXIII. 1586–1591. Bl. 752–761.
  5. Ebenda CLXIV. 1592–1596. Bl. 81 flg., bereits Anfang 1593 hatten sie um neue Bestätigung gebeten.
  6. JI. Bl. 104–111.
  7. JII. Bl. 45–52.
  8. Siehe Anm. 5, Bl. 476 flg.