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Oberstadtschreiber Weiße 1549[1] folgende Bemerkung: „diese Handtwergk seynnd verschienner Jare uff Ir anßuchen zcusammene geordenet unnd dem Brauche nach des landes zcu Meyssenn Ihnn nachgelassenn, Das ßie Rade vnnd stelle zcugleich machen mugenn“. Sie müssen also früher getrennt gewesen sein, damals aber bereits eine gemeinsame, vom Rat anerkannte Innung gebildet haben. Eine Ordnung besaßen sie noch nicht. Denn 1549 befiehlt ihnen erst der Rat selbst, sich einer Ordnung zu vergleichen. Veranlassung dazu bot ein Streit: Zwei Brüder, offenbar Stellmacher, haben sich unterstanden, einem anderen, Veit Zschertitz oder Zschernitz, einem Radmacher, das Stellmachen zu verbieten. Der Rat schützt diesen letzteren. Wenn er die andern dabei anweist, gegen den „alten Meister“, d. i. den Obermeister, gehorsam zu sein, so ist das wiederum ein Zeichen, wie weit die Ausbildung einer Innung vorschreiten konnte, ehe eine schriftliche Ordnung erlangt wurde. Die nun von dem Handwerk überreichten Artikel sind am 28. März 1550 vom Rat bestätigt worden[2].

Die Gerber, und zwar Loh- und Weißgerber, waren „etliche viel Jahre“, wie die nachher angeführte Trennungsurkunde 1550 angiebt, mit den Schustern in einer Zunft und Innung vereinigt gewesen; sie haben demnach ursprünglich für sich gestanden, aber der Aufrichtung einer selbständigen Innung den Anschluß an das starke Schusterhandwerk vorgezogen. 1548[3] wird über Streitigkeiten zwischen beiden Handwerken berichtet. Ein Gerber hatte „aus eyner Vorachtung“ seinen Lehrjungen nicht rechtzeitig einschreiben lassen. Die Schuster wollen die Lehrzeit des Knaben erst von der im „Register“ erfolgten Eintragung an berechnen und verweigern dem Lehrmeister die Loszählung, als die faktische Dienstzeit des Jungen


  1. RA A. XXIV. 62w. Bl. 52.
  2. a. J Bl. 147–153, JI. 15–20 und RA A. XXIV. 62w. Bl. 103 flg. Nach dem Ratsprotokoll, siehe S. 73, Anm. 7, wurden sie am 16. April 1550 bestätigt und im Rat publiziert, alle drei Abschriften tragen aber das obige Datum. In einem Nachtrag zu der genannten Ordnung vom Neujahr 1558 (JI) wird vom Handw. der Wagner und Stellmacher auf des Rats Begehr dem genannten Radmacher nachgelassen, neben seinem Wagnerhandw. „die Zeit seines Lebens für seine Person das Stellmacherhandw.“ zu treiben, doch ohne auf dieses Lehrjungen und Gesellen zu halten. Wahrscheinlich hatte er nicht die Meisterstücke der Stellmacher gefertigt: siehe Ordnung von 1550.
  3. RA A. XXIV. 62w. Bl. 27 flg.