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Handschuh- und „Wetzschkermacher“[1] am 22. Januar 1550 vom Rat[2]. Daß es die erste ist, kann nicht nachgewiesen, wohl aber als wahrscheinlich angesehen werden. Wenn am 17. Januar 1549[3] die Beutler Meisterstücke, die ein aufzunehmender Meister gefertigt hatte, dem Rat vorlegen, so läßt die Thatsache, daß Meisterstücke gefertigt wurden, auf eine gewisse zunftmäßige Organisation schon vor 1550 schließen. Unter den um 1500 aufgezählten Handwerken sind sie nicht genannt. Zu dieser Ordnung bestätigte der Rat am 24. März 1565 einen Nachtrag[4].

In der Beutlerlade[5] findet sich eine sehr ausführliche, vielfach korrigierte Ordnung ohne Konfirmation, die der Schrift nach aus der Mitte oder der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts stammt. Ihre Abfassung vor 1550 zu setzen, sie etwa als Konzept zu der Ordnung von 1550 anzusehen, ist deshalb nicht möglich, weil sie die Bestimmungen des Nachtrages von 1565 und einige Anordnungen, z. B. über bürgerliche Pflichten der Meister, enthält, die, wenn einmal niedergeschrieben, kaum bei der Konfirmation weggelassen worden wären. Sie wird im folgenden unter „ca. 1570“ citiert.

Die nächste Ordnung wurde am 3. März 1666 ebenfalls vom Rat konfirmiert[6]. Sie erwähnt als erste konfirmierte Ordnung eine vom Jahr 1565, unter der sie offenbar obigen Nachtrag meint, und eine Erklärung vom 8. Juni 1614, die sich nicht gefunden hat. Ob diese in irgendwelcher Weise mit der obengenannten, nicht konfirmierten Ordnung zusammenhängt, muß dahin gestellt bleiben.

Über Wagner oder Radmacher und Stellmacher[7] macht der


  1. In der Ordnung von 1550 ist nur das Beutlerhandw. genannt; aber unter den Meisterstücken sind ein Wetzker, zwei Handschuhe und zwei Beutel. 1666 sind alle drei Handwerke genannt. 1741 (RA Beutler und Riemer 18. 1711) unterschreibt das Handw. selbst: Handw. der Beutler, Wetzschker- und Handschuhmacher, wie auch Lederhändler allhier.
  2. a. J. Bl. 93–96, RA A. XXIV. 62w. Bl. 99 flg. Bl. 46 ist hier eingetragen, daß die Übergabe der Ordnung ans Handw. ebenfalls am 22. Januar 1550 erfolgte.
  3. RA A. XXIV. 62w. Bl. 46.
  4. a. J. Bl. 96.
  5. RA.
  6. JII. Bl. 52b–63.
  7. Daß Wagner und Radmacher identisch sind, ergiebt sich aus den Meisterstücken: Der Wagner hat zwei Räder, der Stellmacher ein Vordergestell zu machen.