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Tuchmacher, die sich des „Tuchscherens gebrauchen“ wollten[1], beförderten den neuen Bund, umsomehr als die alte Ordnung auch den Städten, die den Herrn hatten wechseln müssen, trotzdem sie direkt in der Ordnung genannt waren, nicht mehr gelten konnte. Schon 1548 betrieben die Tuchscherermeister des ganzen Landes die Aufstellung einer neuen Ordnung, der sie, nach ihrer Eingabe vom 11. Dezember 1548[2] zu urteilen, die alte zu Grunde legten; diese erfuhr indes wenigstens im Äußeren eine ziemliche Umgestaltung.

Von den beiden Handwerken selbst aufgestellt war sie an mehrere Städte zur Begutachtung geschickt und nach starker Überarbeitung[3] am 2. September 1549 von Kurfürst Moritz bestätigt worden[4]. Weil Tuchmacher, Schneider u. a. die Tuchscherer durch „Störerei“ bedrängten, wurde die Ordnung auf deren Bitten am 26. Februar 1556 von Kurfürst August[5] aufs neue konfirmiert und ihnen sogar am 15. Juni 1559, weil sie die Innung nicht immer bei der Hand haben könnten, ein „offenes Patent“ über den gegen die Störer gerichteten dritten Artikel der Ordnung ausgestellt[6]. Neue Bestätigungen erhielt die Ordnung am 1. Oktober 1587 von Christian I.[7] und am 3. Oktober 1602 von Christian II.[8], dann mit einigen Änderungen am 1. Juni 1638 von Johann Georg I.[9], dem bereits 1624 die Artikel übergeben worden waren, und endlich am 25. November 1670 von Johann Georg II.[10].

Die älteste vorhandene Ordnung erhielten die Beutler[11],


  1. HStA Loc. 8746. Tuchschererinnungsart. 1549.
  2. Ebenda Bl. 1 flg.
  3. Die erste Fassung (HStA Loc. 8746. Tuchschererinnungsart. 1549. Bl. 8–9) trägt als Datum den 29. Juli 1549. Es müssen also damals die Verhandlungen bereits zu einem Ziel geführt haben, nachträglich aber doch noch neue Weiterungen entstanden sein.
  4. HStA Conf. CLXIII. 1586. Bl 65 flg., gedrucktes Exemplar.
  5. HStA Loc. 8746. Handw.-Innungen. Bl. 420 flg., a. J. Bl. 13–36.
  6. Ebenda Bl. 435 flg.
  7. HStA CLXIII. Conf. 1586 flg. Bl. 65 flg. Hier ist ein Druckeremplar von 1549 mit einer Korrektur unter den Orten einfach eingelegt, statt daß die Ordnung von neuem abgeschrieben wurde.
  8. HStA Conf. CLXVII. 1602–1603. Bl. 26b flg., hier aus der Ordn. von 1587 korr. Die Ordnung ist zwölfmal, für jeden der 12 Kreise einmal auf Pergament geschrieben: eb. Conf. CLXVIII. 1602–1603. Bl. 134 flg.
  9. HStA Conf. CLXXXII. 1631 bis 1638. Bl. 359 flg., hier aus der von 1602 korr.
  10. Ebenda CCIV. 1670–1672. Bl. 129 flg. und JIV. Bl. 6–11.
  11. Von einer Innung der Senkler fand sich nichts. Ca. 1570 sind sie weder unter den Innungen genannt, die eine schriftliche Ordnung, noch unter denen, die keine hatten. Weißgerber (kurf. Mandate von 1627, 1665, 1693. RA Weißgerberlade) und Färber (RA Färb. 11) weisen Übergriffe der Senkler in ihr Handw. siegreich zurück. Im Streit mit den Färbern befiehlt ihnen 1684 der Rat „bey Ihrem lederfärben“ zu verbleiben.