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Riemer, denen die Freiberger Ratskonfirmation auf die Dauer nicht genügen konnte, eigene, ziemlich kurze Artikel auf, die am 4. April 1562 vom Dresdner Rat konfirmiert wurden[1]. 1580 ward in Breslau von Meistern verschiedener Lande und Städte, unter denen auch Dresden vertreten ist, wegen Streitigkeiten mit den Gesellen besonders über das Auftreiben eine Ordnung verabredet, die der Freiberger sehr ähnelt. Für sie erwarben die sächsischen Meister am 27. November 1581 die Konfirmation des Kurfürsten August. Das Original blieb den Dresdner Meistern; Leipzig, Freiberg und Zwickau erhielten Abschriften[2]. Infolge des dreißigjährigen Krieges wurden nach Angabe der nächsten Ordnung die Artikel nicht mehr geachtet; darum verabredete Dresden mit den umliegenden Städten zur Erhaltung guter Disciplin und Handwerksgewohnheit verbesserte, der jetzigen Zeit „accommodirte“ Artikel, die ihnen Johann Georg II. nach eingeholtem Bericht des Rates vom 24. Juli 1662 am 10. August 1666 konfirmierte[3]. Infolge des heftigen Streites mit den Sattlern[4] suchten die Riemer 1695 beim Kurfürsten um neue Bestätigung nach, erhielten sie aber in dem hier besprochenen Zeitraum nicht[5].

Tuchscherer[6] und Scherenschleifer besitzen nur Landordnungen.


  1. a. J. Bl. 79–81.
  2. HStA Riemerhandw.-Ordn. 1587. Loc. 9837, Conf. CC. 1666. Bl. 523 flg., RA Riemer 9, vgl. den Eingang der Ordnung von 1666.
  3. Das Original besitzt die hiesige Riemer- und Sattlerinnung, Abschr. JII. Bl. 77 bis 89 und HStA Conf. CC. 1666. Bl. 523 flg.
  4. Erst vor ca. 15 Jahren haben sich Riemer und Sattler zu einer Innung geeinigt. – Kurz nach 1600 (RA Riemer 9) geben die Sattler von Speier, wie die Dresdner selbst an, die Riemer seien aus den Sattlern hervorgegangen.
  5. HStA Loc. 13944, das Riemerh. zu Dr. contra Sattler. 1681–1700. Nr. 11. Bl. 30 und 33.
  6. Von Tuchscherern wie von Tuchmachern verschieden sind die Tuchbereiter, d. h. diejenigen, welche die von den Tuchmachern gefertigten Tuche zubereiteten, ihnen Appretur gaben. Eine Innung der Tuchbereiter kann in dem hier besprochenem Zeitraume nicht bestanden haben. HStA Loc. 8746. Tuchsch.-Innungsart. 1549. Bl. 1 flg. geben die Tuchscherer an, das Tucheinsetzen oder -heften sei eine freie Kunst, solle auch ferner den Tuchmachern freistehen. Aber auch mit den Tuchscherern waren die Dresdner Tuchbereiter nicht verbunden, obgleich die Handwerke beider einander außerordentlich nahe standen. Als die Tuchscherer 1636 um neue Konfirmation baten, sahen sich die Tuchmacher durch Änderungen in der früheren Tuchschererordnung in ihrer bisherigen Berechtigung, ihre eigenen Tuche selbst „rauhen, bertteln, außscheren, legen, hefften und ausstaffiren“ zu dürfen oder durch Tuchbereiter fertig stellen zu lassen, – es sei ihnen nur nicht gestattet, das für ihre Mitmeister um Lohn zu thun – bedroht. Auf ihre Einwendungen erklären die Tuchscherer, daß sie den Tuchmachern die Beschickung ihrer Tuche, die sie selbst jederzeit verfertigen, „so viel sie diesfalls hergebracht“, nicht wehren wollten, daß die Tuchmachermeister, die es verstehen und gelernt haben, ihre eigenen Tuche auf ihr Wagnis zubereiten oder einem Tuchbereiter übergeben mögen. Aber es müsse – das stellen sie dabei als Bedingung – bei dem am 21. Januar 1596 zwischen ihnen und den Tuchbereitern aufgerichteten Regierungsabschied verbleiben, kraft dessen die Tuchbereiter, „weil sie solches damals bewilliget vandt zuegesagt, alleine gantze: vnndt keine stücke oder eintzelne Ellen Tuch zubereitten, auch sich deß wüchßens vndt Schmitzens mit der Bürsten enthalten“ sollen. Ein jedes dieser beiden Handwerke, ob sie gleich die Tuchbereitung mit einander zugleich hätten, wären doch in vielen andern Arbeiten von einander merklich unterschieden und könnten mit einander nicht „confundiret“ werden. Den Tuchmachern stehe es frei, wird nochmals von den Tuchscherern betont, ihre ganzen Tuche bei ihnen oder den Tuchbereitern scheren und vollends ausmachen zu lassen. Tuchbereiten und Tuchscheren bezeichnen sie als von dem Tuchmachen „separata opificia“. In den folgenden Eingaben berufen sich die Tuchscherer noch auf Reskripte von 1600 und 1604, die nach ihrer Angabe ihre Stellung zu den Tuchbereitern regeln. In den Ordnungen der Tuchscherer von 1638 und 1670 ist ein neuer Artikel (4) eingeschoben, der anordnet, ein Tuchbereiter darf weder ein ganzes Tuch, es sei denn, daß er es selbst gekartet, noch ein Stück Tuch von etlichen Ellen oder Enden scheren, auch keinen „Boy reiben“ (1670 „reüben“), viel weniger alt Gewand aufkarten und dasselbe scheren, jedoch soll den Tuchscherern freistehen, die Tuchbereitung mit Rauhen, Rehmen, Flattieren, Ausscheren, Pressen, Legen, Heften, Friesieren und Ausstaffieren ungehindert zu treiben; „inmaßen sie solches gelernet und ihre Lehrbrieffe darauf hinfüro gerichtet seyn sollen“". Die Sache ist charakteristisch für die Engherzigkeit der damaligen Zünfte. Statt sich zu vereinigen, streiten sich zwei einander außerordentlich nahestehende Handwerke jahrelang mit einander um genaue Festsetzung, was jedem von beiden für Arbeiten zustehen sollen. RA Tuchm. 21. 1638. (Ähnlicher Streit herrschte zwischen Sattlern und Riemern.)