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mit den Schlossern verbunden sind, so kann eine vor 1575 erfolgte Trennung von diesen nicht angenommen werden.

Die Ordnung von 1545 war noch in Geltung, als sich die Kleinuhrmacher von den Schlossern etc. trennen wollten[1]. In einem Handwerksbuch der Schlosserinnung findet sich ein von verschiedenen Händen korrigiertes Konzept zu einer Ratsordnung unter dem 3. Februar 1655[2]. Da die Aufstellung dieser Ordnung mitten in dem Streit der Schlosser und Kleinuhrmacher erfolgte, so liegt die Vermutung nahe, daß die Innung gegenüber der Behauptung der Gegner, die alte Ordnung gehe gar nicht auf sie, durch die obrigkeitliche Bestätigung der neuen, alle fünf Handwerke umfassenden Ordnung die Absonderung der Uhrmacher verhindern wollte. So lange der Streit währte, konnte aber der Rat unmöglich die Bestätigung vollziehen. Als die Schlosser unterlagen und die Trennung genehmigt war, unterblieb die nun hinfällig gewordene Erneuerung der alten Ordnung ganz. Für den hier besprochenen Zeitraum fand sich keine neue Konfirmation.

Zusätze zu der alten Ordnung konfirmierte der Rat am 21. April 1554, 4. August 1557, 16. Juni 1613, 4. März 1629, 30. April 1629 und 5. September 1649[3].

Im Laufe der Zeit lösen sich zwei dieser zusammengelegten Handwerke von der Vereinigung los, zuerst, wie bereits gesagt, die Kleinuhrmacher, obgleich ihre Genossen, die Großuhrmacher, mit den Schlossern und Genossen in einer Zunft blieben.

Heftige Kämpfe sind ihrer Absonderung vorhergegangen[4]. Um 1650 gab es in Dresden drei Werkstätten von Kleinuhrmachern, zwei im Besitze von Witwen, die sich ebenso, wie früher ihre Männer, zur Schlosserinnung hielten, während der Hofuhrmacher Nicolaus Hase, der Schwiegersohn eines Büchsenmachers, dem die dritte gehörte,


  1. RA Uhrm. 9. 1653.
  2. Archiv der Schlosserinnung zu Dr. Das Handw. mag die Ordnung gestellt und dem Rat übergeben haben, bei dessen Beratungen wohl die Korrekturen vorgenommen wurden. Das Datum ist von der Hand des ursprünglichen Schreibers geschrieben. Wenn das Handw. laut Protokoll im Trinitatisquart. 1655 den Beschluß faßte, die Briefe zu erneuern, so lag darin vielleicht die Annahme der vom Rat zurückgegebenen Ordnung.
  3. JI. Bl. 331–334 und Handwerksbücher im Archiv der Schlosserinnung. In der zweiten Quelle trägt der vorletzte Zusatz als Datum den 10. April 1629.
  4. RA Uhrm. 9.