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sogar im Datum der Konfirmation, überein. Trotzdem die zweite eine vollständige Konfirmation an der Spitze und ein Datum zum Schluß trägt, hat sie keine offizielle Giltigkeit erlangt: 1. fehlt in der Abschrift im Innungsbuch das übliche Zeichen an Stelle des Siegels, 2. trägt sie hier den direkten Vermerk, leider ohne Angabe des Grundes, daß sie vom Rat nicht konfirmiert sei[1]; 3. wird in dem späteren Streit der Kleinuhrmacher und Schlosser von ersteren unbestritten behauptet, die Handwerksordnung gehe nicht auf die Uhrmacher[2]; 4. ist im Konzept einer neuen Ordnung von 1655 ebenfalls angegeben, daß die letzte Ordnung von 1545 für die drei genannten Handwerke bestätigt, die jetzige für alle fünf eingerichtet sei. Welcher Grund den Rat zur Versagung der Bestätigung veranlaßte, warum man überhaupt, da die Vereinigung der fünf Handwerke bereits bestand, gesonderte Artikel für drei aufstellte, ist aus den Quellen nicht zu sehen. Die einfachste Erklärung bildet offenbar die Annahme, daß zur Zeit der Aufstellung weder ein Uhr- noch ein Büchsenmacher in Dresden war. Sicher ist, daß die Vereinigung der fünf damit nicht, wenigstens nicht auf die Dauer gelöst wurde. Ja, der Rat beabsichtigte wohl kaum, mit der Zurückweisung die Vereinigung selbst zu treffen. Indirekt hatte er sie 1540 durch die Konfirmation der Gesellenartikel anerkannt, und er erkannte sie später von neuem an, als er zu der Ordnung ohne weiteres Zusätze konfirmierte, die alle fünf Handwerke betrafen und auch aufzählen[3]. Überdies enthält das ältere Siegel der Innung von 1575[4] symbolische Zeichen für Schlosser (Schloß und Schlüssel), Sporer (Sporn), Uhr- (Uhr) und Büchsenmacher (Büchse), und die Umschrift lautet: „S. (= Siegel) DER. SCHLOS. SPOR. URMACER. VNT. PUCHSENMACER. ZU. DRESDEN“. Sehr auffallend ist das Fehlen eines Zeichens für die Nagelschmiede, wie ihres Namens in der Umschrift. Da sie aber 1577 (siehe nachher) und das ganze nächste Jahrhundert


  1. Die Überschrift lautet: „Eben dieße Innung, wie solche von den Handwergen geendert vnd auff die Uhr- vnd Büchßenmacher mittgerichtet, Ist aber von E. E. Rathe nicht confirmiret.“
  2. RA Uhrmacher 9 1653.
  3. Die Jahre der Zusätze siehe nachher. Am 16. Juni 1613 erscheinen die Ältesten der Schlosser, Büchsenm., Uhrm., Sporer und Nagelschmiede vor dem Rat und legen einen von ihnen vereinbarten Artikel zur Konfirm. vor.
  4. Archiv der Schlosserinnung, vgl. auch RA Uhrm. 9.