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denen sogar die gesamten Meister des Dresdner Fischerhandwerks vorgefordert und vernommen wurden[1]. Außerdem gab es noch Fischereiordnungen, die vor allem eine pflegliche Ausübung der Fischerei bezweckten. Von diesen wurden zwei gefunden, die sich auf die Dresdner Fischerinnung bezogen: „der Fischersdorffer Ordenung im 59. (1559) Jar“, einen nicht konfirmierten, wahrscheinlich von dem Rat vollzogenen Vergleich der Dresdner Fischer über verbotene „Zceuge“ und eine Anordnung über gemeinsames Fischen enthaltend[2], und eine Verordnung des Kurfürsten Johann Georg I. ähnlichen Inhalts vom 16. Juli 1621, in der er einige, der „Innung zuwiderlaufende Punkta vf dem Elbstrom bei den Fischern in vnsers Ambts, vnd derer vom Adel angelegenen Dorfschafften“ abschafft und verbietet[3].

Die Ordnungen der Seiler umfassen mit einer Ausnahme das ganze Land. Die älteste, die 1515 Meister verschiedener Städte, unter denen auch Dresden war, in Leipzig berieten[4], wurde, mit einigen Erweiterungen versehen, am 19. April 1518 von Herzog Georg konfirmiert[5].

Etwa 30 Jahre später wurde unter den Dresdner Meistern über eigene Artikel verhandelt. In einem dabei zwischen den Ältesten und den jungen Meistern entstehenden Streit beriefen sich die ersteren auf eine Freiberger Ordnung[6], von der ihnen auch eine Abschrift zugestellt wurde (1551). Infolge des Streites kamen die Meister wahrscheinlich zu keinem Abschluß ihrer Verhandlungen, so daß der Rat selbst am 1. März 1555 an sie die Forderung ergehen läßt, eine Ordnung zu stellen[7]. Die Landinnung scheint sich demnach aufgelöst zu haben. Am 27. März 1556[8] bestätigte der Rat die neuen Artikel.


  1. JII. Bl. 251–253.
  2. RA Fischer 20b.
  3. HStA Conf. CLXXVII. 1619–1621. Bl. 378 flg. Vgl. dazu Haubold, Lehrb. des K. S. Privatrechts 1847 S. 330 Anm. d.
  4. HStA Loc. 9892 der Handwerker zu Meißen Innungsart. 1490–1522, Bl. 11–13. Dresden ist durch drei Meister vertreten: „Hanß Deyselbrodt, Hans Gol, Peter Spitewitsch“ (Bl. 5).
  5. Ebenda Bl. 6–10.
  6. Da die nachher vereinbarte Ordnung von 1556 und die alte Landordnung von 1518 gänzlich verschieden sind, so darf wohl angenommen werden, daß jene Freiberger Ordnung eine unabhängig von der alten entstandene städtische Ordnung war und die alte nicht mehr in Gebrauch gewesen ist.
  7. RA A. XXIV. 62w. Bl. 82.
  8. HStA Conf. CLX. 1567–1573. BI. 30 flg. Die Ordnung dient hier zur Unterlage für die Konf. von 1567.