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anzunehmen, daß schriftliche Ordnungen dieser kleinen Handwerke, die etwa aus den nächsten zwei Jahrzehnten stammen, wirklich die ersten waren, die für sie aufgestellt und konfirmiert wurden, und das umsomehr, als von jetzt ab die Quellen reichlicher zu fließen beginnen. Es tritt in der genannten Eingabe des Rates zugleich die Anschauung deutlich hervor, daß die Anerkennung einer Innung von der Erlangung einer konfirmierten Ordnung abhängig ist.

Wenn außer diesen neun Innungen doch noch, abgesehen von den Steinmetzen, drei Handwerke vorhanden waren, die vor 1527 eine schriftliche Ordnung erlangt hatten, nämlich die der bereits besprochenen Müller und der in den ersten zwei Jahrzehnten des neuen Jahrhunderts hinzukommenden Fischer und Seiler, so erklärt sich deren gänzliche Übergehung hierbei daraus, daß sie keine eigentlichen städtischen Zünfte bildeten. Müller[1] und Fischer wohnten außerhalb der Mauern, konnten also gerade hier, wo es sich um die Berechtigung zum Weinschank in der Stadt handelte, gar nicht in Frage kommen; die Seiler dagegen gehörten einem Landesverband an.

Weiter dient diese Urkunde von 1527 zur richtigen Beurteilung einer anderen Quelle. Es werden nämlich um 1500[2] die Namen der einzelnen Handwerker aufgezählt, die sich zur Heerfahrt in Bereitschaft halten sollen. Außer von den neun großen Zünften sind noch Meister der Seidensticker und Müller, Seiler und Steinmetzen, Kannengießer, Sporer, Hutmacher und Tischler, Riemer und Sattler, und Töpfer[3] genannt. Da der Rat 1527 direkt sagt, die „kleinen“ Handwerke hätten noch keine schriftliche Ordnung, so kann also aus der Verpflichtung der Handwerke, Mannschaften zu stellen, nicht auf das Vorhandensein einer vollständig ausgebildeten und anerkannten Innung geschlossen werden. Eine gewisse zunftartige Vereinigung kann indes doch auch bei ihnen schon bestanden haben.


  1. Die Müller stellten allerdings 1515 und 1516 dem Rat ihre „Wassermeister“, d. s. ihre Zunftvorstände (siehe Ordn. v. 1516), vor (RA Kämmereirechnungen dieser Jahre); die Fischer und Seiler erscheinen in den Eintragungen über Handwerksbestätigungen (RA C. XXIV. 214c) erst 1644.
  2. RA A. XVb. 39. Bl. 215.
  3. Wenn sie sich auch in Bereitschaft halten sollten, so sind diese „kleinen“ Handwerke nach Ratsangabe von 1527 doch „gemeinlichen“ nicht, d. h. also nur ausnahmsweise zu militärischen Leistungen herangezogen worden. Die durch „und“ verbundenen Handwerker sind in der Tabelle zusammengefaßt.