Seite:Heft12-14VereinGeschichteDresden1896.pdf/66

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Innung an den Kurfürsten richteten, daß sie nach wie vor in Dresden (d. i. Neudresden) kaufen und verkaufen, Garn kaufen und Leinwand schneiden und daß ihr Gesinde den Leinwebern Dresdens und jener Gesinde ihnen arbeiten dürfe[1]. Aus dem letzten Satz scheint die Furcht zu sprechen, daß ihre Gesellen und Jungen von den Neudresdnern, nachdem diese Zunftrecht erlangt hatten, nicht mehr gefördert werden möchten, vielleicht weil ihr Handwerk damals noch keine anerkannte Innung hatte. 1486[2] gab es zwei Älteste der Altdresdner Leinweber, was freilich noch nicht das Vorhandensein einer schriftlichen Ordnung beweist. Bis ca. 1540 ist aber sicher eine solche aufgestellt worden. Es fanden sich nämlich einige Artikel, die, vom Handwerk in jener Zeit selbst aufgestellt, zwar keine Konfirmation tragen, aber Ergänzungen zu einer älteren Ordnung bilden und auf „bryffs laut vnd Hantwergkes ordnunge“ verweisen[3]. Diese Artikel selbst boten eine für die Abhandlung verwertbare Quelle; da der letzte vollständig vorhandene Artikel – die Niederschrift bricht mitten im Satz, mit dem Anfang zu einem neuen Artikel ab – die Jahreszahl 1542 trägt, sind sie unter dieser im folgenden citiert.

1548 bitten die Neudresdner Leinweber den Rat um Bestätigung neuer Artikel. Der befiehlt am 9. Juni vier Ratsherren[4], sie zu übersehen und zu beratschlagen[5]. Indes erfolgte die Bestätigung erst 1551[6] nach der Vereinigung mit der Altdresdner Innung, vielleicht eben dadurch verzögert, daß die Verschmelzung Neu- und Altdresdens 1548 schon in Aussicht stand. Zum Schutz gegen die Störer wurde die Ordnung auf Bitten der Leinweber am 26. März 1556 vom Kurfürsten August konfirmiert[7]. Die volle Übereinstimmung der Artikel von 1551 und 1556 ergiebt sich nicht nur aus der Eingabe der Leinweber an den Kurfürsten[8], sondern vor allem daraus, daß in dem Konzept zur kurfürstlichen Konfirmation


  1. Cod. II, 5. S. 262.
  2. RA Altdresdner Stadtrechnungen 1486.
  3. HStA Akta, die Innungsart. der Leinweberinnung zu Dr. betr. 1517. Bl. 69 flg. Loc. 9785.
  4. Siehe S. 13 Anm. 2.
  5. RA A. XXIV. 62w. Bl. 15.
  6. Ebenda und Eingang der Ordn. von 1556; nach diesem sind die Artikel von den Vorfahren der damaligen Leinw. schon vor 1551 aufgestellt – 1551 also nur von neuem, vielleicht mit einigen Änderungen konf. – und bis 1556 in Gebrauch gewesen.
  7. HStA Loc. 8746. Handwerksinnungen. Bl. 243 flg. und a. J. Bl. 165–172.
  8. Siehe Anm. 3. (Bl. 244 flg.)