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Rat wieder auf kurfürstlichen Befehl die Ordnung unverändert[1] drucken. Außer ihr wurden dabei einige „Puncta“ hinzugenommen, die seit längerer Zeit schon den einheimischen Fleischern jährlich am Karfreitag eingeschärft worden waren, weiter „die Tax des Fleischkauffs“ und noch einige Bestimmungen über den Verkauf des Fleisches.

Aus dem folgenden Jahrhundert liegt nur eine derartige „Fleischbänken-Ordnung“ vor, die der Rat am 14. Juni 1654 wiederum auf Befehl des Kurfürsten „zu männigliches wißenschafft in den Fleischbäncken affigiren“ ließ. Eine volle, alle Innungsverhältnisse umfassende Ordnung wurde erst wieder am 8. August 1714 von Friedrich August konfirmiert[2].

Nachdem aus der wiederholten Ausschreibung freier Fleischmärkte der Brauch erwachsen war, daß auswärtige Fleischer regelmäßig in die Stadt „herein schlachteten“, erhielten sie auch eigene Ordnung: „der Frömbden oder Landtfleischer Ordnung, die sie täglich in ihrem Schlachthaus hängen haben“ vom 1. April 1575 (Karfreitag); sie wurde ihnen an jedem Karfreitag vom Rat vorgelesen, weil an diesem Tag sich die fremden Fleischer, die im nächsten, von Karfreitag bis Karfreitag laufenden Jahr in die Stadt herein schlachten wollten, bei dem Rat angeben mußten. Am 17. März 1597 wurde auch sie mit der Ordnung der einheimischen gedruckt, wobei der Rat ebenfalls die den fremden Fleischern jährlich am Karfreitag vorgehaltenen Punkte, eine Fleischtaxe etc. anfügte[3].

Außer von der genannten Quelle von 1448 wird auf das Bestehen einer Böttcherinnung im 15. Jahrhunderte noch durch dreierlei hingewiesen. 1457[4] oder kurz nachher gebot der Rat: „Welch bottener meister wirdt, der sal der Stad ein Czober vnd


  1. Auch jetzt steht zuerst die Jahreszahl 1570, dann die Ratskonf. von 1574 und am Schluß des Ganzen 1597. RA C. XXXVI. 6. Bl. 32 flg., mit der Notiz: „Nach diesem Concept hat man es in Druck gegeben.“ C. XXXVI. 13. Bl. 52 flg. ein gedrucktes Exemplar. – Wenn in dem früher genannten Verzeichnis eine besonders gedruckte Ratsordnung vom 17. März 1597 genannt ist, so kann nur diese Drucklegung gemeint sein.
  2. HStA Conf. 1714–1717. CCXIX. Bl. 192–222 und RA JIII. Bl. 403 flg.
  3. RA C. XXXVI. 6 und C. XXXVI. 13. Bl 13 flg., wo über die Verlesung an den Karfreitagen von 1585–1590 und 1595 protokolliert ist.
  4. HStA Loc. 8579. Stadtb. 1454–1476 Bl. 1.