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die sich überhaupt für Dresden fand, das Bestehen einer Innung.

Wie aus einem Schiedsspruch vom Jahre 1449[1] hervorgeht, waren den Neudresdner Fleischern, wie auch andern dortigen Handwerken die Altdresdner Lehrjungen nicht „gut genugk“. Neu- und Altdresdner Handwerke werden nun angewiesen, ihre Handwerksknechte gegenseitig anzuerkennen. Insbesondere wird den Neudresdnern auferlegt, wenn den Altdresdner Knechten in anderen Städten Schwierigkeiten in den Weg gelegt würden, brieflich und mündlich zu helfen, daß man die Knechte bei ihrem Handwerk erhalte. Mögen auch der Haltung der Neudresdner die zwischen beiden Städten bestehenden Reibungen zu Grunde liegen, so lassen doch die Hindernisse, auf welche die Altdresdner Lehrjungen anderwärts, oft wenigstens, stießen, kaum eine andere Ursache vermuten, als daß die Altdresdner Handwerke, besonders das der Fleischer, das allein namentlich genannt wird, noch nicht Zunftrecht erlangt hatten. Sollte nicht eben diese Schwierigkeit den Altdresdner Fleischern Anlaß geworden sein, 1451 sich eine Ordnung konfirmieren zu lassen[2]? Die erste vorhandene Ordnung der Neudresdner Fleischer ist „durch eyn Rath“ am 1. März 1536 „gestelt“ worden[3]. Infolge der Widerspenstigkeit der Meister vermochte der Rat nicht der „Vnordnung vnd dem mißbrauch durch die Fleischer in Vorckeufung des Fleisches, dardurch das armuth nicht wenig beschweret worden“, zu steuern. Offenbar aus diesem Grunde wurde die am 7. April 1536 erfolgte landesherrliche Konfirmation erbeten, bei der die Artikel sachlich wenig geändert, aber besser geordnet wurden[4]. Zu dieser Umarbeitung scheint man sich eine Leipziger Fleischerordnung verschafft zu haben, vielleicht um die Dresdner Fleischer dadurch zu überzeugen, daß man an sie keine höheren Anforderungen stelle


  1. Richter I, S. 349 flg.
  2. Weiter litten die Altdr. Bäcker darunter, daß Bäckerknechte, die sie in Neudresden um Arbeit ansprachen, ihnen nicht arbeiten wollten. Ob hier nur eine Bevorzugung der Stadt vorlag oder ein gleicher Grund, wie bei den Fleischern, bleibt fraglich. Der Neudresdner Rat wird auch hier angewiesen, den Altdr. Bäckern gegen solche Knechte behilflich zu sein.
  3. RA C. XXXVI. 35m. S. 39–48.
  4. Sie trägt die Aufschrift: „Hertzog Georgen zu Sachsen Ordnung dem Rathe zu Dresden geben, wie sich das Fleischer Handwerg mit Vorckeuffung des Fleisches vnd sonsten in ihrer Innung vorhalten sollen.“ Sie ist aber eine vollständige Innungsordnung. RA C. XXXVI. 35m. Bl. 83–94: Original. Abschriften ebenda Bl. 49 flg und öfter.