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Abschlagen des Wassers keinen Sinn gehabt hätten, wenn sie nicht von allen, die den Weißeritz-Mühlgraben benutzten, befolgt wurden.

Eine ähnliche Quelle, wie die aus dem Jahre 1407, giebt Veranlassung, nun die Fleischer und Büttner folgen zu lassen. 1448[1] nämlich werden bei einer Aufzählung von Mannschaften, die zu einer Heerfahrt gestellt wurden, nicht mehr wie damals sechs, sondern acht Handwerke, außer jenen von 1407 noch Fleischer und Büttner genannt[2], so daß man annehmen muß, daß die Innungen dieser beiden sich zwischen 1407 und 1448 so weit entwickelt hatten, daß sie nun ebenfalls vom Rat benutzt wurden und Anerkennung fanden.

Für die Fleischer macht sogar ein Streit, den sie in ihrer Gesamtheit mit den Schustern wegen des Fell-(„Leder“)einkaufs führten, und der vom Rat 1442[3] entschieden wurde, wahrscheinlich, daß sich ihre Innung sehr bald nach 1407 ausbildete. Selbst schon die Thatsache, daß es bereits im 14. Jahrhundert eine Kuttelgasse, also auch einen Kuttelhof gegeben hat[4], setzt ein gewisses zusammenhalten der Fleischer, wenn auch noch nicht notwendig eine vollständig entwickelte Innung voraus. 1462[5] hatte sich ein Fleischer einer von den „Hantwergsmeisternn der fleischhauwer“ verhängten Strafe widersetzt, und diese hatten ihm infolgedessen das Werk gelegt. Der Rat erkannte ihnen das Recht zu, den Fleischer „nach yres hantwerg gegebener Innungspen“ (= pön, Strafe) zu strafen. Dem Fleischer wird dann „das wergk widder gegeben“, er wird „yn yre gemeinschaft widder“ aufgenommen, und die Fleischer sollen, wenn sie ihre Mitmeister „besenden“, d. h. zu einer Versammlung zusammenrufen, ihn nicht ausschließen. Dieser Vorgang verrät nicht nur vollständig entwickelte Innungsformen; die gesperrt gedruckten Worte weisen mit vollster Sicherheit auch auf eine bereits vorhandene schriftliche Ordnung[6].

In Altdresden zeigt die vom Kurfürsten Friedrich bestätigte Ordnung vom 18. November 1451[7], die älteste Fleischerordnung,


  1. Richter I, S. 292. Anm. 1.
  2. Über das Fehlen der Müller siehe später.
  3. HStA Loc. 8579. Stadtb. 1437–1453. Vorderdeckel.
  4. Richter I, S. 24.
  5. HStA Loc. 8579. Stadtb. 1454 flg. Bl. 44.
  6. Vgl. dazu einen ähnlichen Vorgang aus dem Jahre 1463, ebenda Bl. 48b.
  7. Cod. II, 5. S. 191 flg. und JI. Bl. 93 flg.