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Worten liegt, erhielt sie vom Markgrafen und der Stadtbehörde zugleich, ähnlich wie die Müllerordnung von 1516. Die erste, mit Sicherheit dem Dresdner Tuchmacherhandwerk zugehörige Ordnung wurde am 14. Februar 1506[1] vom Rat bestätigt. Ihre Aufstellung ist nach den Eingangsworten durch Irrungen und Gebrechen veranlaßt worden, die zwischen den Geschwornen der Tuchmacher und den jungen Meistern wegen des Schnittes und anderer Punkte entstanden waren. Unter dem Jahre 1570 ist eine Ordnung[2] ohne Konfirmation im a. J. eingetragen, die jedenfalls vor 1570 aufgestellt wurde[3].

Zwei Abschriften dieser Ordnung[4], ebenfalls ohne Konfirmation und Datum, finden sich in der Tuchmacherlade der hiesigen Tuchmacherinnung. Mit Bleistift ist hier 1539 (?) darauf geschrieben. Von der Ordnung von 1506 weicht sie sehr ab. Da die alte Tuchmacherlade selbst, sowie das alte Siegel der Innung das Jahr 1523 tragen, so liegt die Vermutung nahe, daß die Ordnung in diesem Jahre aufgestellt worden sei; doch bleibt das eben Vermutung. Da sich zu genauerer Bestimmung der Abfassungszeit kein genügender Anhalt bot, so wird sie unter dem Jahr 1570 citiert. Sie erfuhr eine mehr formelle als sachliche Umarbeitung bei der am 4. September 1577 erfolgten Ratskonfirmation[5]. Bereits am 25. Mai 1606 ist, wohl infolge des starken Rückganges des Tuchmachergewerbes, die letzte Tuchmacherordnung des besprochenen Zeitraums konfirmiert worden[6]. Da sie in dem Innungsbuch nach einer 1695 konfirmierten Ordnung eingetragen wurde, muß sie eben noch Ende des 17. Jahrhunderts in Giltigkeit gestanden haben[7].

Über eine Innung der Gewandschneider, der einst angesehenen, reichen Kaufleute, fand sich nichts. Die Verhandlung zwischen ihnen und den Tuchmachern lassen wie für die letzteren, so auch für die Gewandschneider das Bestehen einer gewissen Vereinigung


  1. RA Originalurkunde.
  2. a. J. Bl. 1–12.
  3. Vgl. die Täschnerordn. v. 1564.
  4. Die eine mit vielfachen Korrekturen, durch die sie offenbar zu der Konfirmation von 1577 umgearbeitet wurde. Auf der Rückseite steht der Vermerk von der Hand des Abschreibers: sie ist nicht datiert.
  5. a. J. Bl. 294 bis 316.
  6. JIII. Bl. 203b–221.
  7. Sie wurde damals infolge eines Streites, den das Handwerk mit einem Meister führte, dem Rat vorgelegt und bei dieser Gelegenheit eingetragen. Ein Schein, der dem Handwerk wegen dieses Meisters am 16. Mai 1696 ausgestellt wurde, folgt der Ordnung.