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benutzt wurden. Für einige wenige kurfürstliche Ordnungen fanden sich im königlich sächsischen Hauptstaatsarchive nur Konzepte, die zum Teil so hergestellt wurden, daß eine Abschrift der zuletzt bestätigten Ordnung zu grunde gelegt und in ihr die nötig gewordenen Änderungen korrigiert wurden. Da sich hierbei die Nachträge deutlich und sicher von dem Text der älteren Ordnung scheiden ließen, so konnten aus solchen Konzepten zwei Konfirmationen gewonnen werden. Da sich unter manchen der Vermerk fand „concordat cum originali“, so sind offenbar aus den Konzepten, die in den Konfirmationsbüchern aufbewahrt wurden, die Originale der Ordnungen abgeschrieben und nachträglich nochmals mit denselben verglichen worden. In der That hat sich auch in Fällen, wo ein Vergleich solcher Konzepte mit anderweit gefundenen Originalen oder sicheren Abschriften möglich war, volle Übereinstimmung ergeben. Demnach konnten die Ordnungen, die so durch Korrektur hergestellt sind, als zuverlässige Quelle benutzt werden; aber auch die zu grunde liegende Abschrift der vorhergehenden Ordnung konnte mit einiger Sicherheit als getreue Abschrift angesehen werden und, wo keine andere Quelle gefunden werden konnte, blieb nichts anderes übrig, als dieselbe zu verwenden. Große Vorsicht war übrigens in anderer Beziehung bei der Benutzung von Ordnungen geboten. Bisweilen wurde nämlich bei neuer Konfirmation unter der Ordnung Datum und Unterschrift der vorigen nochmals mitgeschrieben und darunter erst die neue Konfirmation mit neuem Datum und neuer Unterschrift gesetzt. Man würde unbedingt geneigt sein, in solchem Falle volle Übereinstimmung der beiden Ordnungen anzunehmen. Und doch weichen sie zuweilen etwas von einander ab. Besonders auffallend ist das bei der Ratskonfirmation der Fleischerordnung vom Jahre 1553. Da steht unter dem 62. Paragraphen – soviel hatte in der That die vorher konfirmierte Ordnung – zunächst die Bestätigung von 1544, dann erst folgt ein neu zugefügter 63. Paragraph und unter diesem die neue Bestätigung. Trotzdem