Seite:Heft12-14VereinGeschichteDresden1896.pdf/29

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

korrigiert, sondern erst, wenn sich Widerspruch erhoben hatte. Seit der Mitte des 16. Jahrhunderts aber wurden die Ordnungen umfangreicher, besonders seit man begann, auch den unbedeutenden Einrichtungen großen Wert beizulegen, zugleich infolge einer allmählich sich entwickelnden gewissen juristischen Peinlichkeit.

Ausnahmsweise mag schon früher die erste Ordnung umfangreicher ausgefallen sein, falls in einer Stadt ein Handwerk erst dann zur Bildung einer Innung verschritt, wenn dasselbe in anderen Orten schon ausführlichere Statuten besaß. Man erbat sich in solchen Fällen zur Aufstellung eigener Artikel zuweilen Abschriften von denen anderer Handwerke, schon um Sicherheit zu haben, daß man mit der herrschenden Handwerksgewohnheit übereinstimmte.

Die Erlangung einer Konfirmation ging meist auf folgende Weise vor sich. Das Handwerk selbst übergab die zum Teil unter Zuziehung der Gesellen[1] aufgestellten Artikel der Behörde, von der es die Bestätigung erlangen wollte, dem Rat oder dem Kurfürsten. Von dieser wurden die Artikel geprüft, ob sie Bestimmungen enthielten, die dem gemeinen Wohl nachträglich waren, Rechte anderer Zünfte oder einzelner Handwerker beeinträchtigten. Der Rat beauftragte damit einige Ratsherren[2], der Kurfürst den Rat[3] und Amtsschösser, bei Landordnungen auch die Räte anderer beteiligter Städte; dieser ließ sogar einige Mal die Viertelsmeister durch den Rat vernehmen[4]. Über etwa vorzunehmende Änderungen wurde stets erst mit dem Handwerk selbst wieder verhandelt.

Bisweilen bedurfte es einer starken Umarbeitung. Die Tuchmacherordnung von 1506 wurde vom Rat „in Ordnung, Statut und gutte Innunge gesetzt“. Ein Artikel der Färberordnung von 1642 war so „konfuse tractirt“, daß der Rat ihn gänzlich ändern mußte. Stand der Text der Artikel fest, so wurde meist erst Einleitung und Schluß dazugefügt. Die Einleitung lautet in einer Ratskonfirmation etwa so: Wir Bürgermeister pp. und geschworne


  1. z. B. Barb. 1566 „mit bewilligung der gesellen“.
  2. RA A. XXIV. 62w. Bl. 15 und 48. Die Leinweber- und Maurerordnung werden 1548 und ca. 1550 beide denselben vier Ratsherren zur Beratung übergeben: Jeronimus Kwhnat, Christoff Kenthmann, Andres Pfeilschmidt und Michel Weydelich. Die Tuchmacherordnung 1506 wurde von den zwei alten Räten beraten.
  3. Vgl. z. B. Färberinnung 1642. HStA Innungen. CLXXXIII. 1640–1644. Bl. 310 flg., Riemerordnung 1666.
  4. Siehe nachher.