Seite:Heft12-14VereinGeschichteDresden1896.pdf/284

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

der Besitz einer Bank weder Bedingung zur Ausübung des Handwerks, noch zur Aufnahme in die Innung werden konnte. Einmal scheint allerdings eine Strömung bestanden zu haben, die dazu trieb, daß, wer in das Handwerk aufgenommen werden wollte, eine ledige Brotbank erwerben müsse. In dem Konzept der Ordnung von 1555 war auf dem Rand eine solche Bestimmung hinzugefügt – damit nicht nachher Zwiespalt im Handwerk entstehe –, aber wieder gestrichen worden. Auch die späteren Bankordnungen und die Innungsordnung von 1618 enthalten keine derartige Vorschrift.

Endlich kommt noch der eigentümliche Fall vor, daß eine Innung, die der Färber, behauptete, eine geschlossene zu sein, aber dabei Widerspruch von seiten der Regierung erfuhr. 1668[1] wird angegeben, es sei in den kurfürstlichen gnädigsten Privilegien klar enthalten, daß keine neue Rolle oder Mangel „über die alten“ aufgebaut werden solle, und 1684[2], bei ihrem Handwerk sei es vor undenklichen Jahren her stets so gehalten worden, daß, wenn einer zum Meisterrecht sich angegeben habe, er auf eine „gewisse“ Werkstatt, auf der er sein Handwerk zu treiben gesonnen, habe einmuten müssen, weil zur Treibung ihres Handwerks die Anschaffung der Mangel, Kessel und Pferde (zur Mangel) viel Kosten verursache. Wenn nur eine Werkstatt zu verkaufen oder zu vermieten sei und sie wollten zwei Meister machen, würden beide geschädigt; denn es werde der eine einen höhern Pacht bezahlen, der andere sich in einen kostbaren Bau stecken müssen, oder einer von beiden werde sein Handwerk gar nicht treiben können.

Die erste bestimmtere Angabe von 1668, welche offenbar durch Aussagen der Dresdner Meister veranlaßt wurde, die einem Waldheimer Färber verwehren wollen, sich nach Dresden zu wenden[3], begründen die Färber mit einem kurfürstlichen Receß vom 17. März 1568[4], der auch in ihrer Ordnung angezogen wird. Nach Angabe der Färber enthält er das Verbot, daß „keine neue Rolle noch Ferbehauß mehr gebaut werden soll“, nach § 8 der Ordnungen seit 1614[5] dagegen


  1. RA Färber 9. Bl. 4.
  2. Ebenda Färb. 11.
  3. Die Dresdner M. behaupten zugleich, es sei uralte Gewohnheit und Handwerksbrauch, daß der Meister da bleibe, wo er sich niedergelassen habe.
  4. RA Färber 9. Bl. 27. Das Original des kurfürstlichen Recesses lag damals in Colditz.
  5. Weder die früheren Ordnungen von 1547 und 1557, noch auch die von 1602 enthalten irgend eine Bestimmung, die auf eine solche Beschränkung hinwiese.